EuGH-Entscheidung Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten
Das Tragen von religiösen Symbolen kann unter Umständen untersagt werden. Die Hürden sind aber hoch, und es kommt auf viele Details an.
Das Tragen von religiösen Symbolen kann unter Umständen untersagt werden. Die Hürden sind aber hoch, und es kommt auf viele Details an.
Luxemburg -
Es ist ja nicht gerade an der Tagesordnung, dass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und der Europäische Gerichtshof in Luxemburg einer Meinung sind. Beim Thema Kopftuch sind sie zumindest ziemlich nahe beieinander – auch wenn das nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist.
„Arbeitgeber dürfen Kopftuch verbieten“ hießen die ersten Überschriften, nachdem die Luxemburger am Donnerstag ihr jüngstes Urteil in diesem Bereich veröffentlicht hatten. „Verfassungsgericht erlaubt Kopftuch im Kindergarten“, hießen die Meldungen, nachdem Karlsruhe vor fünf Jahren eine wegweisende Entscheidung auf den Weg gebracht hatte. Das klingt nach Dissens, ist aber keiner. In beiden Fällen genügt es nicht die Überschrift zu lesen, denn es kommt auf die Details der Entscheidungen an.
Karlsruhe hatte es seinerzeit im konkreten Fall einer Erzieherin aus Baden-Württemberg erlaubt, ein Kopftuch im Kindergarten zu tragen. Die Entscheidung gilt bundesweit, hat aber eine gewichtige Einschränkung: Wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden bestehe, so das Bundesverfassungsgericht, müsse die Angelegenheit noch einmal bedacht werden.
Am Donnerstag nun hat die Große Kammer des EuGH zwei Fälle aus Deutschland entschieden, bei einem davon handelte es sich erneut um eine Erzieherin. Demnach kann der Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches verbieten, wenn er ein Bild der Neutralität vermitteln möchte. Aber auch hier geht es im Kleingedruckten entscheidend weiter: Der Wunsch nach Neutralität alleine reicht nicht aus, so der EuGH. In der schwierigen Abwägung zwischen der Religionsfreiheit von Angestellten und dem Wunsch der Firmenleitungen nach einem weltanschaulich neutralen Auftreten müsse das Unternehmen vielmehr „nachvollziehbar belegen“, dass ohne ein Verbot religiöser Zeichen seine unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt wäre. Der Arbeitgeber müsse „nachteilige Konsequenzen“ nachweisen, wenn er das Kopftuch nicht verbiete.
Grundsätzlich, erklärt der EuGH, könne es zwar diskriminierend sein, wenn vor allem das Tragen großer religiöser Symbole wie das Kopftuch untersagt werde. Schließlich könnten einige Mitarbeiterinnen so schlechter gestellt werden als andere. Allerdings könne dies gerechtfertigt sein, wenn sich die entsprechende Regelung ganz allgemein gegen alle weltanschaulichen Zeichen richte – nicht nur gegen das einer bestimmten Konfession wie eben das Kopftuch.
Nur einer der vom EuGH entschiedenen Fälle betrifft eine Erzieherin, im zweiten Fall ging es um die Mitarbeiterin einer Drogerie in Franken. Auch für sie kann der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Kopftuchverbot aussprechen. Für die Begründung könnte dabei die Lage der Drogerie von mitentscheidender Bedeutung sein. In einer Umgebung mit vielen Kopftuch tragenden Kundinnen wird der Nachweis wirtschaftlicher Nachteile durch Kopftuch tragende Mitarbeiter schwerer zu führen sein.
Zudem hat der EuGH noch eine weitere Türe für die Religionsfreiheit geöffnet: Wenn nationale Vorschriften die Religionsfreiheit in diesem speziellen Sachzusammenhang schützen, dann dürften sie von den nationalen Gerichten auch als günstigere Normen angewandt werden.