Sanktionen gegenüber Flüchtlingen sind erlaubt, die Unterkunft oder Zugang zu Kleidung zu entziehen verstößt aber gegen einen würdigen Lebensstandard: Das entschied der EuGH am Dienstag. Eine Inhaftierung schließt das aber nicht aus.

Luxemburg - Asylunterkünfte dürfen ihre Bewohner nicht vor die Tür setzen, auch dann nicht, wenn diese gewalttätig geworden sind. Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg urteilten am Dienstag, dass Menschen ohne Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung kein würdiger Lebensstandard mehr gewährleistet werden könne. Dazu sind die EU-Mitgliedsstaaten aber nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet.

 

Flüchtling nach Schlägerei aus Straße gesetzt

Im konkreten Fall war ein Minderjähriger aus Afghanistan an einer Schlägerei in einer Unterkunft in Brüssel beteiligt. Der Leiter der Einrichtung hatte daraufhin beschlossen, den Jugendlichen für 15 Tage auszuschließen. Der Asylsuchende übernachtete in der Zeit nach eigenen Angaben in einem Park oder bei Freunden, reichte danach aber Klage gegen die Entscheidung der Asylunterkunft bei einem belgischen Gericht ein. Dieses bat zuletzt den EuGH um Auslegung des geltenden EU-Rechts.

EuGH: Sanktionen ja, Unterkunftsentzug nein

Der EuGH stellte nun fest, dass Unterkünfte durchaus materielle Leistungen entziehen könnten. Allerdings müssten die Sanktionen verhältnismäßig sein und dem Asylsuchendem in jedem Fall einen würdigen Lebensstandard lassen. Auch ein zeitlicher begrenzter Entzug von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung wäre damit nicht vereinbar, hieß es vom EuGH. Nicht ausgeschlossen sei aber beispielsweise eine Inhaftierung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.