Europa-Gericht Stuttgarter Verbraucherschützer siegen gegen Aldi Süd
Ein Urteil aus Europa hat weitreichende Folgen. Bei der Werbung dürfen Preise nicht erst hochgesetzt werden, um sie dann wieder als günstig anzupreisen.
Ein Urteil aus Europa hat weitreichende Folgen. Bei der Werbung dürfen Preise nicht erst hochgesetzt werden, um sie dann wieder als günstig anzupreisen.
Im Kleingedruckten hat sich schon manch ein vermeintliches Schnäppchen als gar nicht so tolles Angebot entpuppt. Aber wer liest schon das Kleingedruckte? Zahlreiche Supermarktprospekte setzen darauf, dass dem Kunden die großen Zahlen ins Auge springen. Minus 25 Prozent steht dann da, oder 56 Prozent billiger. Aber billiger als was?
Billiger als der günstigste Preis der letzten 30 Tage, sagt die Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Billiger als der letzte Preis, sagen Aldi und andere Händler. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nun eine Entscheidung gefällt, und die ist ebenso knapp wie eindeutig: Die Sicht der Verbraucherzentrale ist in diesem Zusammenhang die einzig richtige.
Das gilt auch dann, wenn die Händler den günstigsten Preis der letzten 30 Tage publizieren, so wie das die Preisangabenverordnung vorschreibt. Das geschieht freilich meist klein, als Fußnote, unter dem knallig hervorgehobenen Angebot. Kurioserweise kann das zu dem Umstand führen, dass für den aufmerksamen Leser erkennbar ist, dass es das vermeintliche Schnäppchen schon einmal günstiger gegeben hat – aber wer liest schon das Kleingedruckte. So sah es nun auch das Gericht.
Dadurch, dass sich die Preisreduktion auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss, „ werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“, so die Richter. In der Praxis sei das immer wieder der Fall, „wir bekommen zahlreiche Beschwerden deswegen“, so die Verbraucherzentrale in Stuttgart gegenüber unserer Zeitung.
Das Luxemburger Gericht ging noch einen Schritt weiter. Es bezieht seine Rechtsprechung nicht nur auf Angebote, die mit einem konkreten Prozentsatz des Preisnachlasses beworben werden, sondern auch auf Formulierungen wie „Preishighlight“ oder „Top-Preis“. Das Landgericht in Düsseldorf, welches das Verfahren den europäischen Kollegen vorgelegt hat, hatte daran noch Zweifel angemeldet. Die 30-Tage-Regel gelte ausdrücklich auch „für Werbeaussagen, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll“, so die Richter.
„Für den Handel ist das ein einschneidendes Urteil“, sagt Niklaas Haskamp von den Verbraucherschützern in Stuttgart, „die Preisschaukelei ist ein großes Ärgernis für die Kunden“. Das nun gewonnene Verfahren richtete sich zwar gegen Aldi Süd, tatsächlich sieht Haskamp vergleichbares Gebaren allerdings bei nahezu allen Lebensmittelhändlern. „Wir haben daher auch zahlreiche weitere Verfahren angestrengt, die ruhen nun aber alle und haben auf die Entscheidung der Europarichter gewartet“.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird nun das Landgericht Düsseldorf das Verfahren wieder aufnehmen – und aller Voraussicht nach mit einem Urteil beenden, welches der europäischen Rechtsauslegung folgt. Unmittelbar bindend ist das Urteil dann nur für Aldi Süd. Da ein europäischer Grundsatzentscheid dazu führt, wird es bei künftigen Angeboten allerdings auch von allen anderen Händlern befolgt werden müssen.