Kennzeichnung: Zentral ist die Frage, ob ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) im Lebensmittel vorhanden oder für die Herstellung verwendet worden ist. Öl oder Margarine aus GV-Soja müssen gekennzeichnet werden, ebenso Zucker aus GV-Zuckerrüben oder Flips und Cornflakes aus GV-Mais. Gentechnisch veränderte Früchte oder Gemüse, die nicht verarbeitet wurden, sind in Deutschland nicht auf dem Markt - weder Mais noch Kartoffeln, Papayas oder Tomaten.

 

Kennzeichnungsfrei: Fleisch, Milch oder Eier, bei denen die Tiere GV-Pflanzen als Futter bekommen haben, müssen nicht gekennzeichnet werden. Auch bei Vitaminen, Aromen und andere Zusatzstoffen, die häufig von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, entfällt die Kennzeichnungspflicht. GV-Enzyme werden bei der Herstellung von Käse, Backwaren, Saft oder Wein eingesetzt.

Anbau: GV-Pflanzen dürfen nur mit speziellen Genehmigungen auf den Acker gebracht werden. Sieht man von kleinen Flächen zu wissenschaftlichen Zwecken ab, gibt es seit 2013 keinen Anbau von GV-Pflanzen mehr in Deutschland. In vielen südamerikanischen Ländern und den USA wachsen GV-Pflanzen auf etwa der Hälfte der Ackerflächen.