Stuttgart - Unternehmen in der EU müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Laut EuGH müssen Mitgliedstaaten dafür entsprechende Gesetze schaffen. So sollen Verstöße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie verhindert werden. Wir erklären, was diese Entscheidung bedeutet.
Was genau hat der EuGH gesagt?
Im konkreten Fall musste der EuGH im Streit zwischen einer spanischen Gewerkschaft und der Tochter der Deutschen Bank in Spanien entscheiden. Die Gewerkschaft wollte die Bank dazu zwingen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Die Bank hielt es für ausreichend, eine Überstundenliste zu führen. Das Gericht gab der Gewerkschaft recht. Nur wenn die Arbeitszeit genau erfasst werde, könne man überprüfen, ob sie nicht überschritten werde.
Hat die Entscheidung Bedeutung über den Fall hinaus?
Ja. Der EuGH legt die europäische Arbeitszeitrichtlinie im Lichte der EU-Grundrechtscharta aus und beruft sich zudem auf die Richtlinie zur Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese ist für alle 28 Mitglieder der Union bindend. Sollte nationales Recht nicht die Arbeitszeiterfassung vorsehen, muss dies nachgeholt werden.
Welche Fristen gelten für eine Änderung?
Fixe Fristen gibt es nicht. Wenn der EuGH bei Vertragsverletzungsverfahren urteilt, sind nationale Regierungen dazu verpflichtet, das Urteil „unverzüglich“ umzusetzen. Das kann eine Zeitspanne von mehreren Monaten, aber auch mehrere Jahre bedeuten. Im aktuellen Fall ist die Entscheidung jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gefallen. Die nationalen Regierungen haben damit zunächst die Möglichkeit zu prüfen, ob nach ihrer Ansicht nach Handlungsbedarf besteht
Wie musst die Zeit erfasst werden?
Das lässt der Gerichtshof ausdrücklich offen. Jeder Staat kann Regelungen treffen, wie er sie für richtig hält. Je nachdem, um welche Tätigkeit es geht oder wie groß ein Unternehmen ist, könnten die Vorgaben unterschiedlich ausfallen.
Wie reagiert der Arbeitsminister?
Eine endgültige Bewertung sei erst nach gründlicher Prüfung des Urteils möglich, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. Derzeit sei davon auszugehen, dass eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes erforderlich sein werde. Dieses verpflichtet die Arbeitgeber bereits, Arbeitszeiten von über acht Stunden werktäglich sowie die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Zudem kann die Aufsichtsbehörde der Länder Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten zu treffen hat. Verpflichtungen, die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen, gibt es lediglich in speziellen Branchen wie dem Straßenverkehr und der Schifffahrt. Zudem bestehen in einigen Bereichen Aufzeichnungspflichten der gesamten Arbeitszeiten, damit die Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohns kontrolliert werden kann.
Was meint die Fachwelt?
An der im Arbeitszeitgesetz geregelten Praxis werde sich wenig ändern, glaubt Enzo Weber vom Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). „Schon jetzt muss die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, also Überstunden, erfasst werden. Dafür muss die reguläre Arbeitszeit bekannt sein“, sagt er. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber schon jetzt die reguläre Arbeitszeit „feststellen“ müsse. „Und wenn eh schon Überstunden festgehalten werden, ist die Erfassung der regulären Arbeitszeit ein denkbar kleiner Sprung“. Dennoch könne es „Spezialfälle“ in einigen Branchen geben, in denen die Erfassung der regulären Arbeitszeit impraktikabel sei. Auch die sogenannte Vertrauensarbeitszeit bedeute nicht, dass die Arbeitszeit in Betrieben nicht erfasst werde. Sie werde lediglich vom Arbeitgeber nicht kontrolliert. Allerdings lasse das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen bei leitenden Angestellten und anderen Führungskräften zu.
„Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so“, betonte Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). „Flexible Arbeit ist heutzutage eher die Regel statt die Ausnahme.“ Gerade da, wo Arbeitgeber eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung nicht für notwendig hielten, die Interessenvertretung fehle oder entsprechende Vereinbarungen nicht durchsetzen können, „bleiben die Rechte der Beschäftigten viel zu oft auf der Strecke“. Aufgrund unbezahlter Überstunden „wirtschaften die Arbeitgeber innerhalb eines Jahres rund 18 Milliarden Euro in die eigene Tasche“. Jetzt müsse die Bundesregierung „eine gesetzliche Grundlage für eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schaffen“, mahnte Buntenbach. „So kann besser kontrolliert werden, ob Ruhezeiten und tägliche Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.“