ACK
In der 1948 gegründeten Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen haben sich die christlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland zusammengeschlossen. Neben der Evangelischen und der Katholischen Kirche sind orthodoxe, mennonitische sowie evangelikale Religionsgemeinschaften sowie die Heilsarmee vertreten. In der Satzung bekennen sie sich zum „Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“.

 

Kirchenarbeitsrecht
In der Evangelischen Kirche spielt beim Arbeitsverhältnis das Bekenntnis zum christlichen Glauben eine entscheidende Rolle. Dagegen sind Scheidungen, uneheliche Kinder oder Homosexualität kein Hindernis für eine Beschäftigung. Tariflich orientieren sich die Kirchen am dritten Weg. Arbeitsrechtliche Kommissionen, die paritätisch besetzt sind ersetzen die Tarifparteien. Im Falle einer Nichteinigung ist eine Schlichtung bindend. Streiks sind untersagt. Grundlagen für das Arbeitsvertragsrecht der Katholischen Kirche sind die Grundordnung für den kirchlichen Dienst und die Arbeitsvertragsordnung sowie bei der Caritas deren Richtlinien für Arbeitsverträge. Alle Einrichtungen müssen die gängigen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze beachten.

Kommentar

Muslime dürfen in evangelischen Einrichtungen nicht arbeiten, wie dieser Ausriss zeigt. Foto: Repro
Mitunter treibt dies seltsame Blüten: So sind in Stuttgart Menschen muslimischen Glaubens von einer Beschäftigung – selbst als Aushilfskraft – in einer evangelischen Kindertagesstätte ausgeschlossen. Wer auf dem Formular für Aushilfskräfte bei „Glaubenszugehörigkeit“ Muslima ankreuzt, hätte sich das sparen können. „Beschäftigung leider nicht möglich“, heißt es in Klammern dahinter. Pikant: dieses Ausschlusskriterium gilt nur für Muslime – Angehörige anderer Religionen müssen laut Formular dagegen lediglich eine Mitgliedsbescheinigung beibringen.

Kirchen verweisen auf ihren Statuts als Tendenzbetrieb

Der Arbeitgeber rechtfertigt die Einschränkungen bei der Personalauswahl mit seinem Sonderstatus als Tendenzbetrieb. „Uns als Kirche ist es wichtig, dass Mitarbeiter im Bereich der inhaltlichen, also beispielsweise der pädagogischen Arbeit einer christlichen Kirche angehören“, sagt der evangelische Kirchenpfleger Hermann Beck. Dies müsse zwar nicht unbedingt die evangelische sein, aber eine der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossenen Gruppierungen. Die sogenannte ACK-Klausel begründet Beck wie folgt: Eltern würden ihre Kinder „sehr bewusst“ in einen christlich geprägten Kindergarten schicken – in der Erwartung, dass dort auch christliche Werte vermittelt würden. Dafür würden die beschäftigten Pädagogen eigens geschult. Beck räumt ein, dass die Klausel auch für Aushilfstätigkeiten im Kitabereich sowie für die Bereiche Alten- und Krankenpflege gelte.

Auch die Kirchen beschäftigen Nicht-Christen

Eine Einrichtung mit katholischem Profil zu sein bedeute nicht, dass die Mehrheit der Angestellten auch der katholischen Kirche angehören müsse, sagt dagegen Dekan Christian Hermes. Nur dort, wo „das Aufgabenfeld die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche notwendig macht, um den Dienst glaubwürdig ausüben zu können, greift das Kriterium der Verkündigungsnähe“. Dies gilt etwa für Kleriker, Kirchenbeamte und Ordensangehörige. Die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu bejahen sei ein wichtiges Kriterium. Pastorale, katechetische „und in der Regel erzieherische Aufgaben“ könnten nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehörten. Von diesen werde natürlich auch erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre beachten.

Die Einstellung von nicht-christlichen Beschäftigten in anderen Bereichen ist durchaus möglich, jedenfalls sofern diese bereit sind, die ihnen „zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen“, neben der fachlichen Eignung und der persönlichen Qualifizierung also auch eine ausreichende „Identifizierung mit den christlichen Wertvorstellungen“ nachweisen können. In der Kita bedeute dies etwa, ein Tischgebet halten und das Krippenspiel überzeugend vermitteln zu können. Mitte Januar betrug deren Anteil laut Hermes im Dekanat 5,2 Prozent – also rund 75 Mitarbeiter –, bei der Caritas sind es 35 Prozent. Beim hauswirtschaftlichen Personal und bei den Waldheimleitungen im Dekanat sind 14,3 Prozent keine Christen, bei den pädagogischen Hilfskräften 6,2 Prozent. Sowohl im Dekanat wie auch bei der Caritas sind die moralischen Hürden für Auszubildende niedriger. Die strenge Loyalitätspflicht gilt für sie nicht.

Lesben- und Schwulenverbände warnen vor zu viel Offenheit

Kritischer als die Glaubensausrichtung wird allerdings die sexuelle Orientierung bewertet. Laut Hermes wird sie bei der Einstellung zwar nicht abgefragt, der Lesben- und Schwulenverband Deutschland rät Mitarbeitern oder Bewerbern für einen Posten in der katholischen Kirche allerdings ab, ihre Neigung an die große Glocke zu hängen. Homosexuelle würden nicht zurückgesetzt, die Kirche weise aber darauf  hin, dass sie lebenslang keusch leben müssten. Nicht die sexuelle Orientierung werde als Kündigungsgrund angeführt, sondern ein aus Kirchensicht unangemessener Lebenswandel. Eine Lebenspartnerschaft wird immer noch als schwerwiegender Loyalitätsverstoß betrachtet. Hier rät der Verband: gegenüber Kollegen zurückhaltend sein und „keine große Hochzeit feiern“.

Neben dem Umstand, dass Freie Träger selbst bei Aushilfstätigkeiten strengste Einstellungsrichtlinien zugrunde legen, bewegen Stadträte auch solche Hinweise, die finanziellen Forderungen der Kirchen kritisch zu sehen. Das bietet genug Zündstoff für das angekündigte Gespräch, für das es aber noch immer keinen Termin gibt.

Dekan Hermes freut sich auf den Dialog, kommt aber nicht im Büßergewand. Er habe OB Fritz Kuhn selbst ein Gesprächsangebot unterbreitet, um über die Benachteiligung der kirchlichen Träger im Vergleich zu anderen Freien Trägern zu reden. Weil im Rathaus Stimmen laut geworden sind, die meinten, die Kirche könnte ihren Kita-betrieb einstellen, wenn ihr die Bedingungen missfielen, verweist der Dekan auf das Subsidiaritätsprinzip: Die Stadt dürfe die Aufgabe nur übernehmen, falls sich kein Dritter fände. Die „Vielfalt der unterschiedlichen Profile der Freien Träger“ ist nach seiner Auffassung „ein Mehrwert für das Angebot in der Stadt“. Hermes ist auch zuversichtlich, den OB und die Stadträte mit vielen Vorzügen des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts sensibilisieren zu können.

Alexander Kotz (CDU) legt Wert auf die Ergebnisoffenheit des Gesprächs. Es diene dazu, Missverständnisse auszuräumen, Verständnis für die Situation der anderen zu bekommen und voneinander zu lernen. „Womöglich gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht Aspekte, die wir übernehmen können“, so Kotz. Sein Kollege Peter Pätzold (Grüne) formuliert dagegen eine konkrete Zielsetzung: „Ich erwarte, dass die Kirchen dort, wo sie finanzielle Unterstützung von der Stadt erhalten, ihre Einstellungskriterien dem städtischen Niveau anpassen.“

Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts

ACK
In der 1948 gegründeten Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen haben sich die christlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland zusammengeschlossen. Neben der Evangelischen und der Katholischen Kirche sind orthodoxe, mennonitische sowie evangelikale Religionsgemeinschaften sowie die Heilsarmee vertreten. In der Satzung bekennen sie sich zum „Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“.

Kirchenarbeitsrecht
In der Evangelischen Kirche spielt beim Arbeitsverhältnis das Bekenntnis zum christlichen Glauben eine entscheidende Rolle. Dagegen sind Scheidungen, uneheliche Kinder oder Homosexualität kein Hindernis für eine Beschäftigung. Tariflich orientieren sich die Kirchen am dritten Weg. Arbeitsrechtliche Kommissionen, die paritätisch besetzt sind ersetzen die Tarifparteien. Im Falle einer Nichteinigung ist eine Schlichtung bindend. Streiks sind untersagt. Grundlagen für das Arbeitsvertragsrecht der Katholischen Kirche sind die Grundordnung für den kirchlichen Dienst und die Arbeitsvertragsordnung sowie bei der Caritas deren Richtlinien für Arbeitsverträge. Alle Einrichtungen müssen die gängigen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze beachten.

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