Stuttgart - Ungeachtet der Debatten um die Ermittlungsarbeit der Polizeihaben die Fahnder weitere mutmaßliche Beteiligte an der Randale-Nacht zum 21. Juni ausfindig gemacht. Wie die Polizei am Dienstag mitteilte, sind die beiden Verdächtigen am Sonntag in der Innenstadt wiedererkannt und festgenommen worden. Sie sitzen in Untersuchungshaft.
Dabei handelt es sich zum zwei Männer im Alter von 18 und 27 Jahren. Sie sollen sich an den nächtlichen Plünderungen in den Geschäften beteiligt haben. Dass sie hinter Gittern gelandet sind, liegt nicht allein an der Schwere des Tatvorwurfs: „Beide sind ohne festen Wohnsitz“, sagt Polizeisprecherin Monika Ackermann, „daher ist eine Flucht- und Verdunkelungsgefahr begründet.“ Der Jüngere ist marokkanischer Herkunft, beim Älteren steht die Staatsbürgerschaft nicht fest.
Von der Fahndung wissen die beiden nichts
Den beiden ist offensichtlich zum Verhängnis geworden, dass sie in der Nacht zum Sonntag wieder mal im Bereich des Schlossplatzes unterwegs waren. Dass nach ihnen schon gefahndet wurde, wussten sie nicht – gegen 1 Uhr klickten bei einer Kontrolle die Handschellen.
Damit hat die Ermittlungsgruppe Eckensee nach eigener Zählung 44 Tatverdächtige identifiziert. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat gegen 23 Beschuldigte Haftbefehle erwirkt. Nicht alle sind von den Richtern hinter Gitter geschickt worden: Sieben von ihnen sind unter Auflagen auf freiem Fuß.
In diesem Zusammenhang ist auch der Blick auf die Rechtsgrundlagen interessant, auf denen die Ermittlungsarbeit fußt. Die Polizei handelt nach Paragraf 163 Strafprozessordnung. Darin heißt es: „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen“, heißt es da.
Auch Staatsanwälte haben interessante Richtlinien
Um eine Person zu identifizieren, reicht in der Regel der Personalausweis. Allerdings muss eine Personalie zweifelsfrei feststehen – es könnte ja auch ein Verwandter sein, der den Pass unbefugt besitzt, oder es könnte eine zufällige Namensgleichheit mit einer anderen Person bestehen. Die von der Landesregierung geforderte, in der Jugendkriminalität nicht unübliche, politisch umstrittene Ermittlung eines Migrationshintergrundes lässt sich über das Einwohnermeldesystem namens „MeldIT“ nicht herausfinden. Schweigt der Beschuldigte, kann eine Anfrage beim Standesamt seines Geburtsortes Antworten bringen – über die Eintragungen der Eltern.
Aber auch für Staatsanwälte gibt es deutlich formulierte Handreichungen – die bundesweit gültigen „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“, kurz RiStBV. Darin heißt es unter anderem: „Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit veranlasst, nachzuprüfen; wenn nötig, ist eine Geburtsurkunde anzufordern.“ Dies gilt generell, die Nationalitätenfrage wird hier nicht gestellt. Dass die Herkunft der Eltern bei den Ermittlungen eine Rolle spielen kann, ist in den Richtlinien ebenfalls festgehalten: „Bei Ausländern sind die Passnummer und die Namen der Eltern (einschließlich deren Geburtsnamen) festzustellen.“