Beim „Polizeiruf 110“ ging es am Sonntag um einen Fall, in dem ein Mörder trotz neuer Beweise nicht verurteilt werden kann, weil sein Freispruch von einst rechtskräftig ist. Die Rechtslage in der Realität ist zwar nicht anders. Aber häufiger, als dass Schuldige freigesprochen werden, sitzen Unschuldige in Haft.

Stuttgart/Rostock - Die arroganten Frauen hätten es nicht anders verdient, zischt Guido Wachs der LKA-Ermittlerin Katrin König, gespielt von Anneke Kim Sarnau, im Rostock-“Polizeiruf 110“ am Sonntagabend ins Ohr. Das kann er sich leisten, denn der Mörder in „Für Janina“ wurde im Fernsehfilm Jahre zuvor rechtskräftig freigesprochen. Die fiktiven Ermittler bekräftigen, dass das Verfahren darum nicht mehr aufgenommen werden kann – obwohl Erkenntnisse aus neueren DNA-Ermittlungsmethoden Wachs’ Schuld zweifelsfrei belegen.

 

Im Film führt das dazu, dass die Kommissare an dem Unrecht nahezu zerbrechen und König am Ende sogar Beweise fälscht, um den Frauenmörder doch noch ins Gefängnis zu bringen. Doch ist das Unterfangen, einen Straftäter nach einem rechtskräftigen Freispruch doch noch dranzukriegen, wirklich so hoffnungslos?

„Bis auf ganz wenige Ausnahmen: Ja“, sagt der Stuttgarter Strafverteidiger Philipp Gerber. Nur: Was im Einzelfall vor allem für die Angehörigen nur schwer erträglich ist, hat historisch gute Gründe. Und auch wenn sich über die Fallzahlen nur schwer eine Aussage treffen lässt, sind mehr Fälle bekannt, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass Unschuldige zu Unrecht verurteilt wurden, als andersherum.

Bereits im Römischen Reich verankert

„Bereits in der Rechtsprechung im Römischen Reich war verankert, dass ein Angeklagter nicht zwei Mal wegen ein und derselben Tat angeklagt werden kann“, sagt Gerber. Rechtssicherheit sei schon damals ein hohes Gut gewesen, sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht: „Damals wie heute geht es darum, der Bevölkerung, den Beteiligten zuzusichern, dass eine juristische Auseinandersetzung wirklich zu Ende ist, wenn der Instanzenzug durch ist.“

Für diesen Grundsatz spreche auch, dass es in den Gesetzbüchern des Dritten Reichs viele Möglichkeiten gab, bereits gesprochene Urteile auszuhebeln. „Es gab damals juristische Instrumente, Verfahren neu aufzurollen, wenn den Machthabern Urteile zu mild waren. Sie haben diese Instrumente missbraucht, um politische Gegner auszuschalten“, sagt Gerber. In unserem heutigen Grundgesetz, aus dessen Artikel 103 sich das Prinzip der Rechtssicherheit ableitet, seien die Möglichkeiten, rechtskräftige Urteile aufzuheben, darum viel schwieriger.

„Um heute das Verfahren zu einem Fall, in dem bereits ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, wieder aufzunehmen, gibt es eigentlich nur vier Gründe“, sagt Philipp Gerber. Erstens, wenn gefälschte Beweismittel in einem Verfahren nachgewiesen werden können. Zweitens, wenn nachgewiesen werden kann, dass es nur zum Freispruch kam, weil Sachverständige oder Zeugen vorsätzlich unter Eid gelogen haben. Drittens, wenn Richter und Schöffen sich verschworen haben. Und viertens, wenn der Täter selbst die Tat im Nachhinein gesteht.

Keine vergleichbaren Stuttgarter Fälle bekannt

Dazu hat sich der Mörder Guido Wachs im „Polizeiruf“ öffentlich nicht hinreißen lassen. Ähnlich geartete Fälle gibt es zwar auch in der Wirklichkeit, wie zum Beispiel der Mord an der 17-jährigen Schülerin Frederike von Möhlmann in Celle. Sie wurde 1981 vergewaltigt und umgebracht, der Angeklagte freigesprochen. Er konnte trotz eines Jahre späteren DNA-Nachweises, der ihn belastete, nicht erneut angeklagt werden.

Jedoch: So tragisch Fälle wie dieser auch sind, so sehr scheinen es Ausnahmen zu sein. Beim Landgericht Stuttgart ist auf Anfrage unserer Zeitung zumindest in den letzten Jahren kein vergleichbarer Fall vorgekommen. Dasselbe Bild bei der Polizei. Die Hürden für ein eventuelles Wiederaufnahmeverfahren sind durch den Gesetzgeber sehr hoch gesetzt, heißt es auch bei der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Neue Erkenntnisse durch eine neue Zeugenaussage beispielsweise reichten nicht aus. „Am Ende hat der Gesetzgeber das Prinzip Rechtssicherheit über das Prinzip der materiellen Strafgerechtigkeit gestellt“, sagt Staatsanwaltssprecher Heiner Römhild.

Dafür sind etliche Fälle bekannt, in denen es sich genau umgekehrt verhielt: Angeklagte wurden rechtskräftig verurteilt, später stellte sich ihre Unschuld heraus.

Der Preis der Änderung des Paragrafen wäre hoch

Ein berühmter Fall ist zum Beispiel der des Gustl Mollath, der wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden war – zu Unrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hebt 1,5 bis zwei Prozent aller Urteile in Strafverfahren wieder auf, nachdem die Angeklagten sich durch etliche Instanzen klagen – und währenddessen oft jahrelang im Gefängnis sitzen.

Wie damit umgehen? Würde man den Paragrafen 362 der Strafprozessordnung dahingehend ändern, die Wiederaufnahme von Verfahren zu vereinfachen, wie es manche Juristen fordern, sieht Philipp Gerber dabei die Gefahr, einen Schritt zurück in Richtung Unrechtsstaat zu gehen. Für die Opfer von rechtskräftigen Urteilen, die zugunsten der Täter ausgefallen sind, ist das freilich nur ein schwacher Trost.