Die Puppe „Cayla“ ist mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet und kann mit dem Internet verbunden werden. Deswegen gibt es das Gerücht, dass „My friend Cayla“ nach behördlichen Regeln zerstört werden muss. Obwohl das nicht stimmt, warnt die Bundesnetzagentur vor dem Spielzeug.

Stuttgart - Seit Mittwoch kursiert im Netz die Meldung, dass die Spielzeugpuppe „Cayla“ vernichtet werden muss – sonst droht angeblich eine saftige Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro. Das ist falsch, heißt es vonseiten der Bundesnetzagentur. Was jedoch stimmt: Die Puppe ist seit Februar verboten.

 

Denn „My friend Cayla“ ist nicht zu unterschätzen. Die Puppe ist mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet und kann mit dem Internet verbunden werden. Darin sieht die Bundesnetzagentur ein erhebliches Sicherheitsproblem und hat die Puppe als „versteckte sendefähige Anlage“ klassifiziert. Deshalb wurde die Puppe bereits im Februar aus dem Verkehr gezogen. Der Verkauf ist mittlerweile verboten. Denn die Puppe kann Gespräche im Kinderzimmer aufzeichnen, zudem ließ sich die Funkverbindung leicht manipulieren, sodass jeder mithören kann.

Puppe sollte unschädlich gemacht werden

Die Bundesnetzagentur rät deswegen dringend dazu, den Sendeapparat aus der Puppe zu entfernen, um die Kinder zu schützen. So schrieb heißt es auch schon im Februar in einer Pressemitteilung: „Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant“. Das gilt immer noch, bestätigte ein Sprecher der Agentur auf Anfrage: Den Eltern drohe weder ein Verfahren, noch eine Geldstrafe.

In der Nachricht des Themendienstes der dpa hieß es, die Vernichtung der Puppe müsse auf einem Foto dokumentiert werden. Auf einem Recyclinghof könne man sich die Zerstörung des Spielzeugs mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Die Meldung stützt sich auf Informationen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die sich offenbar an das reguläre Vorgehen bei der Vernichtung von „versteckten sendefähigen“ und verbotenen Anlagen gehalten hatte. Die Bundesnetzagentur hatte aber bereits im Februar dazu eine Ausnahme ausgesprochen.

Update: Mittlerweile hat die dpa die Meldung zurückgezogen und eine berichtigte Fassung heraus gegeben.