Die Polizistenuniform ist eine beliebte Verkleidung. Doch sie darf nicht zu realistisch wirken.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Wer an Fasching als Polizist gehen will, sollte darauf achten, dass die Uniform klar als Verkleidung erkennbar ist. Denn gemäß § 132a Absatz 1 Nummer 4 StGB ist das unbefugte Tragen von inländischen und ausländischen Uniformen in Deutschland verboten. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen.

 

Noch kritischer wird es, wenn man mit der Uniform Amtsanmaßung begeht. Amtsanmaßung ist in Deutschland eine Straftat nach § 132 StGB, bei der sich jemand unbefugt als Amtsträger ausgibt oder hoheitliche Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Polizistenuniform darf daher nicht zu echt wirken. Das gilt auch für Waffen.

Darf man Spielzeugwaffen tragen?

Ob man an Fasching Spielzeugwaffen tragen darf, hängt davon ab, wie realistisch sie wirken. Grundsätzlich sind klar als Spielzeug erkennbare Gegenstände erlaubt. Dazu zählen etwa bunte Wasserpistolen, Nerf-Guns oder deutlich über- oder unterdimensionierte Plastikwaffen ohne realistische Details. Solche Modelle gelten in der Regel nicht als sogenannte „Anscheinswaffen“ und sind rechtlich unproblematisch.

Kritisch wird es jedoch, wenn die Attrappe einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht. Realistisch gestaltete Softair-Waffen, Dekogewehre im Metall-Look oder detailgetreue Pistolen können als Anscheinswaffen eingestuft werden. Diese dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden, auch nicht an Fasching. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung besteht zudem ein praktisches Risiko: Wirkt die Waffe echt, kann es schnell zu Polizeieinsätzen kommen, weil Außenstehende die Situation nicht einschätzen können. Entscheidend ist daher der Gesamteindruck. Je offensichtlicher ein Gegenstand als harmloses Spielzeug erkennbar ist, desto unproblematischer ist das Tragen. Wirkt er hingegen realistisch, sollte man darauf verzichten.