An immer mehr Ladenzentren herrscht ein Zwang zur Parkscheibe. So auch in Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt. Wer die Scheibe vergisst, findet nicht selten eine saftige Strafforderung hinter dem Scheibenwischer. Wir klären auf, was in diesen Fällen zu tun ist.

Klima & Nachhaltigkeit: Judith A. Sägesser (ana)

Filder - Es ist ätzend: Man geht einkaufen, kommt ans Auto zurück und findet einen Strafzettel. 30 Euro seien zu berappen, weil keine Parkscheibe auf der Armatur liege. Wer innerhalb einer genannten Frist nicht zahlt, muss eine deutlich höhere Rechnung befürchten, steht auf dem Knöllchen des privaten Parkplatzbewirtschafters. Das passiert immer häufiger an Ladenzentren wie an der Ulmer Straße in Echterdingen, an der Adlerstraße in Leinfelden oder in Bernhausen beim Aldi. Viele Kunden fühlen sich abgezockt und fragen sich: Ist das Ganze rechtens? Hier die wichtigen Informationen zum Thema.

 

Dürfen private Firmen Strafzettel auf Ladenparkplätzen ausstellen?

Besitzer von privaten Parkplätzen dürfen Regeln aufstellen und Zuwiderhandlungen auch mit Strafzetteln ahnden. Das sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale von Baden-Württemberg. Allerdings müsse für denjenigen, der den Parkplatz nutzen will, ersichtlich sein, worauf er sich einlässt, und zwar spätestens, wenn er den Zündschlüssel abziehe, so Buttler. Heißt, es muss Schilder geben, die ins Auge stechen, die Schriftgröße auf den Hinweistafeln dürfe nicht zu klein sein. Aufgrund von Kritik hatte die Firma Park & Control beispielsweise in Echterdingen die Schilder verändert; sie sind jetzt um einiges deutlicher als im Januar 2017, als die neue Regelung auf dem Parkplatz eingeführt worden ist.

Wenn die Schilder deutlich sind, muss die Vertragsstrafe gezahlt werden?

Laut dem Verbraucherrechtler Buttler ist der Knackpunkt, „dass einem die Forderung erst einmal zugegangen sein muss“. Und zugegangen bedeute, dass die Forderung im Briefkasten liegen muss. „Ein Scheibenwischer ist kein Briefkasten.“ Theoretisch sei es möglich, dass der Wind das Knöllchen wegweht oder jemand es klaut. Heißt: Klemmt das Knöllchen eines privaten Parkbewirtschafters am Auto, kann man es ignorieren. Im nächsten Schritt gehe dem Parksünder ein Schreiben der Firma per Post zu; um an die Adresse zu gelangen, hat diese eine Halterabfrage gemacht. Es kann sich bei dem dann ordnungsgemäß zugestellten Schreiben um eine Rechnung handeln oder um ein Inkasso-Schreiben. Letzteres sei unzulässig, weil ja bisher nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Knöllchen dem Autofahrer zugegangen ist. Hier verweist Buttler zudem auf die nächste Stellschraube: Belangt werden kann nur der Fahrer, und der muss nicht unbedingt der Halter sein. Deshalb könne man hier Widerspruch einlegen.

Dürfen private Parkfirmen eine Halterabfrage machen?

Hierzu teilt das Kraftfahrt-Bundesamt mit: „Anfrageberechtigt ist jeder, der einen Rechtsanspruch geltend machen, sichern, vollstrecken, befriedigen oder abwehren will. Empfänger einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) im Sinne des § 39 Absatz 1 StVG kann also z. B. eine Privatperson, ein Unternehmen, eine Behörde sein.“ Der Rechtsanspruch von privaten Firmen leite sich dann ab, wenn jemand mit seinem Fahrzeug die Rechte anderer verletze, wie die Eigentumsrechte am Grundstück. „Das unberechtigte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht dar, sodass sich der betroffene Grundstückseigentümer dieser Eigenmacht erwehren darf“, teilt das Kraftfahrtbundesamt mit.

Sind die in aller Regel verlangten 30 Euro rechtens?

Laut dem Verbraucherschützer Buttler müssen die Strafgebühren im Rahmen sein. Man gehe von einem höchstens doppelt so hohen Betrag aus im Vergleich zu dem, der ortsüblich bei Falschparken auf öffentlichem Grund anfällt. Dieser Betrag bewege sich zwischen fünf und zehn Euro. Allerdings hätten Amtsgerichte bei derlei Fällen oft ein Auge zugedrückt, wenn eine Forderung von 30 Euro im Raum stand.

Wo findet sich Hilfe, wenn ich nicht weiter weiß?

Die Verbraucherzentrale bietet eine Beratung an. Diese kostet bei einem persönlichen Gespräch 22 Euro je 20 Minuten. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale können Termine vereinbart werden. Dies ist auch telefonisch unter 07 11/66 91 10 möglich. Eine Telefonberatung kostet 1,75 Euro je angefangener Minute, die Nummer lautet 09 00/177 44 41. Online gibt es zudem einen kostenlosen Inkasso-Rechner, der verschiedene Parameter abfragt und oft schon weiterhilft, erklärt der Verbraucheschützer Buttler. Er erstellt auch einen kostenlosen Musterbrief. Die Adresse lautet www.inkasso-check.de.