Finanzielle Hilfen Wie der Staat junge Familien unterstützt

Das Kindergeld kommt nicht automatisch. Eltern müssen einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Es wird höchstens sechs Monate rückwirkend gezahlt. Foto: AdobeStock/VadimGuzhva

Wer Kinder in die Welt setzt, übernimmt große Verantwortung – für die Familie und auch für die Gesellschaft. Der Staat honoriert das finanziell. Was Eltern zu den verschiedenen Unterstützungsleistungen wissen sollten.

Die Zukunft liegt in den Händen unserer Kinder. Das mag eine Plattitüde sein – sie stimmt aber, und zwar nicht nur mit Blick auf gesellschaftliche Trends oder das Weltklima, sondern auch hinsichtlich ganz handfester finanzieller Dinge. Denn Kinder werden irgendwann groß, ergreifen einen Beruf – und zahlen Steuern und Rentenbeiträge, mit denen dann wiederum das Auskommen der Elterngeneration sichergestellt wird.

 

Kinder kosten aber auch eine Menge Geld: Sie brauchen ein Dach über dem Kopf und etwas zu essen, aber auch die Kosten für Klassenfahrten, den Fußballverein, den Familienurlaub und den Kinobesuch mit Freunden müssen irgendwie bezahlt werden.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes kostet ein Kind bis zur Volljährigkeit rund 150 000 Euro, hinzu kommt im Schnitt ein Verdienstausfall der Eltern von 140 000 Euro bei einem Kind und 180 000 Euro bei zwei Kindern. Dennoch können und wollen sich Millionen Eltern in Deutschland diese wunderbare „Investition“ über die Jahre leisten. Der Staat unterstützt sie dabei mit zahlreichen finanziellen Maßnahmen.

Die bekanntesten Unterstützungsleistungen sind hierzulande das Kindergeld und die Alternative dazu, der Kinderfreibetrag.

Kindergeld

„Grundsätzlich haben alle Eltern minderjähriger Kinder – also Kinder unter 18 Jahren – Anspruch auf Kindergeld“, sagt Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Das gilt auch für Pflege- und Adoptivkinder. Möglich sei auch, dass Groß- oder Stiefeltern das Geld bekommen, wenn der Enkel oder das Stiefkind mit in ihrem Haushalt lebt oder sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. Bei getrenntlebenden Eltern erhält nur einer von beiden das Kindergeld – entscheidend dafür ist, bei wem das Kind die meiste Zeit lebt.

Doch das Geld fließt nicht automatisch. Nach der Geburt des Kindes müssen Eltern die Familienkasse über den Familienzuwachs informieren. Dort stellen sie einen Antrag und legen die Geburtsurkunde des Kindes vor – und zwar am besten zeitnah. „Das Kindergeld wird nur sechs Monate rückwirkend gezahlt“, sagt Isabell Pohlmann von der Stiftung Warentest. Wer sich zu spät kümmert, bekommt das Geld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Seit 2023 gibt es pro Kind und Monat 250 Euro. Ab dem kommenden Jahr steigt der Betrag auf 255 Euro.

Kinderfreibetrag

Neben dem Kindergeld gibt es Freibeträge. Sie reduzieren das steuerpflichtige Einkommen, sorgen bei Inanspruchnahme also dafür, dass Familien weniger Steuern bezahlen müssen. Da gibt es zum einen den Kinderfreibetrag und zum anderen den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Diese Freibeträge gelten für jedes Kind und werden regelmäßig neu bestimmt. Für 2024 sind es in Summe 9540 Euro. Im kommenden Jahr soll der Freibetrag dann noch mal um weitere 60 Euro steigen.

Welcher Elternteil sich den Freibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen darf, hängt mit zwei Dingen zusammen: dem Familienstand und der Steuerklasse. Wer verheiratet ist und in Steuerklasse vier abrechnet, der kann sich die Freibeträge hälftig aufteilen. Wenn ein Ehepartner in Steuerklasse drei, der andere in Steuerklasse fünf veranlagt ist, werden die gesamten Freibeträge bei dem Partner mit der Steuerklasse drei berücksichtigt.

Unverheiratete Paare oder Alleinerziehende teilen sich in der Regel den Kinderfreibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind beziehungsweise die Kinder bei der Mutter oder beim Vater leben. Alleinerziehenden steht darüber hinaus auch noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. „Dieser liegt 2024 bei 4260 Euro und erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 240 Euro“, sagt Steuerexperte Gall.

Grundsätzlich gilt allerdings: Man bekommt nicht beides, sondern entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt verrechnet die Maßnahmen im Rahmen der Steuererklärung miteinander. Dafür müssen die Eltern für jedes Kind die Anlage K ausfüllen. Den Rest macht das Finanzamt. „Dort findet die Günstigerprüfung statt“, sagt Stiftung Warentest-Expertin Pohlmann.

Dabei werde geprüft, ob der Familie das Kindergeld oder die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung mehr Entlastung bringt, erläutert sie. Zur Orientierung: In diesem Jahr müssen verheiratete Eltern zusammen rund 85 000 Euro verdienen, damit der Steuervorteil größer ist als die Auszahlung des Kindergeldes.

Sowohl Kindergeld als auch Kinderfreibetrag gibt es längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Damit die Unterstützung ab dem 18. Geburtstag nicht wegfällt, müssen Eltern nachweisen, dass sich ihr Kind zum Beispiel noch in der Ausbildung befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Auch wenn ihr Sprössling ein freiwilliges soziales Jahr macht oder eine kurze Pause innerhalb der Ausbildung, bekommen die Eltern weiter Kindergeld oder die Freibeträge. Für das Kindergeld muss dann aber ein neuer Antrag gestellt werden.

Kindersofortzuschlag

Neben dem Kindergeld gibt es für bedürftige Familien auch noch den Kindersofortzuschlag von derzeit 20 Euro pro Monat (ab 2025 sind es 25 Euro). Er soll dazu dienen, finanzielle Nöte von geringverdienenden Familien bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung die finanziellen Nöte Betroffener abzumildern. Nicht zu verwechseln ist der Kindersofortzuschlag mit dem Kinderzuschlag. Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, wenn sie genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen, der Höchstbetrag liegt bei 292 Euro pro Kind. Kinderzuschlag und Kindersofortzuschlag können auch parallel bezogen werden.

Elterngeld

Und dann gibt es für frischgebackene Eltern natürlich noch das Elterngeld. Dieses soll fehlendes Einkommen auffangen, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Diese zwei Monate dürfen bei vollem Elterngeldbezug seit dem 1. April dieses Jahres nicht mehr von beiden Elternteilen zur gleichen Zeit genommen werden: Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Eltern das Basiselterngeld nur noch für maximal einen Monat und auch nur innerhalb des ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig beziehen dürfen. Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Einkommen vor der Geburt des Kindes ab. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten alle – auch wenn sie davor gar kein Einkommen erzielt haben. Bei 1800 Euro liegt die maximale monatliche Elterngeldhöhe.

Eine Variante ist das „Elterngeld Plus“: Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, doppelt so lange Elterngeld in Anspruch zu nehmen, aber in halber Höhe. In Summe wird also gleich viel ausgezahlt, dafür kann dann nebenbei in Teilzeit gearbeitet werden. Diese Elterngeld-Variante soll den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern.

Für welche Variante man sich entscheiden sollte, lässt sich nicht pauschal sagen – hier komme es vor allem auf die persönlichen Umstände der Eltern an. In jedem Fall sollte man sich aber bereits vor der Geburt Gedanken darüber machen und auch schon das relativ komplexe Antragsformular so weit wie möglich ausfüllen und die nötigen Nachweise zusammenstellen. Denn direkt nach der Geburt fehlt in den allermeisten Familien die Zeit dafür.

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