Auf das Jugendamt in Flensburg könnten unangenehme Fragen zukommen: Die 17-Jährige, die in ihrer Wohnung erstochen wurde, war in der Obhut der Behörde. Ebenso galt dies für den 18 Jahre alten Tatverdächtigen. Er war als unbegleiteter Minderjähriger aus Afghanistan nach Deutschland geflohen.

Flensburg - Die tödlichen Stiche auf eine 17-Jährige in Flensburg waren offensichtlich eine Beziehungstat. Der Sprecher der Stadt, Clemens Teschendorf, sagte am Donnerstag über den Verdacht gegen einen 18-jährigen Asylbewerber: „Die Polizei geht nach den bisherigen Ermittlungen von einer Beziehungstat aus und wir teilen, falls der Tatverdächtige tatsächlich der Täter sein sollte, diese Einschätzung.“

 

Nach den Erkennnissen der Staatsanwaltschaft kannten sich Opfer und Täter gut. Medien berichteten, die beiden seien seit längerem befreundet gewesen. Der 18-Jährige sitzt in Untersuchungshaft.

Die Getötete und der mutmaßliche Täter waren bis zuletzt vom Jugendamt betreut worden. Das bestätigte Sprecher Teschendorf, der Deutschen Presse-Agentur. Am Vortag hatte eine Aktivistin von „Refugees Welcome Flensburg“ darauf hingewiesen.

Staatsanwaltschaft geht von Totschlag aus

Teschendorf betonte, dass er sich zu Einzelheiten der Betreuung aus Datenschutzgründen nicht äußern könne. Das Mädchen sei aufgrund seiner Familiensituation seit vielen Jahren betreut worden. Der junge Afghane, der 2015 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen war, werde auch in der Untersuchungshaft weiterhin betreut.

Die Staatsanwaltschaft geht von Totschlag aus. Der junge Mann steht im Verdacht, das Mädchen in ihrer Wohnung am Montagabend mit einer Stichwaffe so schwer verletzt zu haben, dass es noch am Tatort starb. Reanimierungsversuche hatten keinen Erfolg.

Das Mädchen hatte allein in einer Wohnung in einem Mietshaus einer Genossenschaft in Flensburg gelebt. Über die Wohnsituation des 18-jährigen Tatverdächtigen machte Teschendorf keine Angaben. Er verwies aber allgemein darauf, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlingen in geeigneten Wohneinrichtungen untergebracht sind und mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Wohngruppen untergebracht werden können.