Am Flughafen Berlin sind heute Morgen aufgrund des Wetters keine Starts und Landungen möglich. Bekommt man Geld zurück, wenn der Flug ausfällt?
Glatteis am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sorgt für Chaos: Starts fallen aus, Maschinen heben verspätet ab, Passagiere verpassen Anschlüsse. Viele Betroffene fragen sich nun, ob sie Anspruch auf Entschädigung oder wenigstens eine Erstattung haben. Die Antwort: Das hängt stark vom Einzelfall ab.
Keine automatische Entschädigung bei Unwetter
Nach Angaben der Bundesregierung bestehen keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, wenn ein Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ ausfällt oder sich stark verspätet. Dazu zählen laut Bundesregierung ausdrücklich auch Wetterbedingungen wie Glatteis oder gefrierender Regen.
Auch der ADAC weist darauf hin, dass Airlines eine pauschale Entschädigung verweigern dürfen, wenn Unwetter die Ursache ist. Allerdings müsse die Fluggesellschaft im Zweifel nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen für Reisende möglichst gering zu halten.
Tipp: Betroffene können den Vorab-Check des Bundesjustizministeriums nutzen, um zu prüfen, ob bei einem Flugausfall eine Entschädigung möglich sein könnte.
Betreuung am Flughafen: Essen, Hotel, Transfer
Auch wenn das Wetter schuld ist, bleiben laut Bundesregierung, Verbraucherzentrale und ADAC die sogenannten Betreuungsleistungen bestehen. Bei längeren Wartezeiten müssen Airlines Reisende mit Snacks und Getränken versorgen.
Kommt es dazu, dass ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich ist, besteht nach Angaben der Bundesregierung zudem Anspruch auf Hotelunterbringung sowie Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale gilt: Weigert sich die Airline, diese Leistungen anzubieten, können Betroffene sich selbst darum kümmern – und später die Kosten zurückfordern. Voraussetzung ist, dass Quittungen und Belege aufbewahrt werden.
Rücktritt nach fünf Stunden möglich
Nach Angaben der Verbraucherzentrale können Passagiere bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen. Wer zurücktritt, hat allerdings keinen Anspruch mehr auf Weiterbeförderung oder weitere Betreuung – außer für die Wartezeit, die bis dahin bereits entstanden ist.
Schadenersatz ist möglich – aber oft Streitfall
Entstehen durch die Flugstörung zusätzliche Kosten, etwa durch nicht nutzbare Hotelzimmer oder selbst gebuchte Ersatzflüge, kann laut Bundesregierung und Verbraucherzentrale grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bestehen.
Allerdings gilt auch hier: Die Airline haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Verspätung oder Annullierung nicht verschuldet hat – etwa bei Startverboten oder schlechtem Wetter. In der Praxis ist das oft ein Streitpunkt und hängt vom konkreten Ablauf ab.
Was Reisende jetzt tun sollten
Die Verbraucherzentrale rät, möglichst viel zu dokumentieren: geplante und tatsächliche Abflugzeiten, Informationen der Airline und zusätzliche Ausgaben. Der ADAC empfiehlt ebenfalls, sich den Grund für die Störung bestätigen zu lassen und Belege aufzubewahren.