Das Verkehrsministerium hat bekanntgegeben, welche geplanten Radwege an Landes- und Bundesstraßen als „vordringlicher Bedarf“ eingestuft werden. Darunter sind auch einige Strecken im Kreis Esslingen.

Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat den Bedarfsplan für Radwege an Landes- und Bundesstraßen veröffentlicht. Zu den Projekten mit „vordringlichem Bedarf“ gehören im Kreis Esslingen der Radweg entlang der Landesstraße 1201 zwischen der Deponie Weißer Stein und dem Aichwalder Teilort Aichschieß. Mit dem Bau wurde Ende 2022 begonnen, in diesem Juni soll der Radweg fertig sein. Auf der Liste stehen außerdem der Radweg entlang der Landesstraße 1204 von der A 8 nach Denkendorf sowie der Radweg parallel zur Landesstraße 1209 von Neuhausen nach Sielmingen. Weitere vordringliche Strecken sind die Radwege entlang der Landesstraße 1200 zwischen Köngen und Wendlingen sowie von Neidlingen zum Wanderparkplatz „Untere Wendung“, der Ausbau des Radwegs entlang der L 1201 bei Hochdorf, der Neubau des Geh- und Radwegs entlang der L 1204 in Deizisau und an der L 1192 in Plochingen und nicht zuletzt der Radschnellweg zwischen Esslingen und Reichenbach.

 

Als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ wurden die Wege entlang der Landesstraße 1205 von Bernhausen nach Wolfschlugen und von Wolfschlugen nach Nürtingen klassifiziert. Ebenfalls in dieser Kategorie aufgeführt sind die Radwege entlang der L 1201 von Kirchheim nach Hochdorf sowie entlang der B 297 von Nürtingen über Kirchheim bis zur A8, an der B 465 von Kirchheim nach Owen, von Owen nach Beuren entlang der L 1210 und von Weilheim nach Aichelberg. In Esslingen wurde der Neckartalradweg zwischen der Rossneckarbrücke und dem Pliensauturm in das Programm des Landes für die Anlage kommunaler Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz aufgenommen.

Mitgeteilt wurden die Einstufungen von den Landtagsabgeordneten Andrea Lindlohr und Andreas Schwarz (Grüne) sowie Natalie Pfau-Weller und Andreas Deuschle (CDU). Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass die Aufnahme der Vorhaben nicht mit einer Bewilligung gleichzusetzen ist. Sie ermögliche aber den Kommunen die Antragsstellung auf die konkrete Förderung der Maßnahme.