Es war ein langer Weg durch die Instanzen, doch jetzt steht fest: Das Windrad in Frankenhardt darf gebaut werden.

Mannheim - Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) hat einen Berufungsantrag des Regionalverbands Heilbronn-Franken abgewiesen, mit dem sich der Verband gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart gewandt hat. Die dortigen Richter hatten das Landratsamt Schwäbisch Hall zur Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage in der Gemeinde Frankenhardt verpflichtet, die ein norddeutsches Unternehmen errichten will. Das Amt hatte den Baubescheid unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der vorgesehene Standort in einem Gebiet liege, in dem der Regionalplan Heilbronn-Franken bis zum Jahr 2020 Windkraftanlagen ausschließe.

 

Die betroffene Behörde hatte anschließend keine Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Stattdessen wehrte sich der Regionalverband. Er machte geltend, dass die beantragte Anlage mit einer Nabenhöhe von 120 Metern dem Flächennutzungsplan und den Zielen der Raumordnung widerspreche.

Auf diese Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Er hat den Berufungsantrag vielmehr mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Verband nicht in den eigenen Rechten verletzt werde. Da weder das Landratsamt noch die betroffene Gemeinde das erstinstanzliche Urteil angefochten hätten, sei über die Frage des Bauvorentscheids nicht erneut zu befinden. Ein Regionalverband in Baden-Württemberg sei auch dann durch einen solchen Bescheid nicht in den eigenen Rechten verletzt, wenn dieser dem Regionalplan widerspreche, stellten die Mannheimer Richter fest. Dies gelte schon deshalb, weil der Verband nicht Träger der vorbereitenden Bauleitplanung sei. Regionalverbände seien in Baden-Württemberg zwar Träger der Regionalplanung, die Aufgabe sei ihnen aber nur als Teil der Landesplanung, nicht aber als Angelegenheit der Selbstverwaltung zugewiesen, erklärten die Richter. Bei der Festlegung der Ziele stehe ihnen keine Planungshoheit zu.

Aufgrund einer Gesetzesänderung des Landes könne ein Regionalverband inzwischen zwar unabhängig von der Existenz eigener Rechte Verwaltungsakte anfechten, die die Errichtung von Einkaufszentren und anderer Handelsbetriebe beträfen, das sei hier aber nicht der Fall. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen (Az. 8 S 217/11).