Freispruch für Inspekteur der Polizei Inspekteur: Wie geht das Disziplinarverfahren weiter?

Nach dem Freispruch in einem Verfahren will man im IM noch ein weiteres abwarten. Foto: dpa/Bernd Weißbrod (Archiv)

Der Freispruch für den Inspekteur ist rechtskräftig. Aber trotzdem geht es noch nicht los mit dem Disziplinarverfahren gegen ihn. Worauf wartet man im Innenministerium noch?

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Es sind nun fast 30 Monate vergangen, in denen der Inspekteur der Polizei von allen Aufgaben freigestellt worden ist – bei vollen Bezügen. Damals hatte eine Polizistin sich bei Vorgesetzten gemeldet mit Vorwürfen gegen den Mann: Sie sagte, er habe sie zu einer sexuellen Handlung genötigt. Das Landgericht Stuttgart sprach den Spitzenbeamten frei. Die Revision der Nebenklage und der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) verworfen. Damit ist der Freispruch rechtskräftig.

 

In den Reihen der Polizei hatte es vergangene Woche rumort, Tage bevor der BGH am Montag die Verwerfung der Revision bestätigte. Offenbar war schon etwas durchgesickert aus dem BGH, und das nährte die Gerüchte. Die Vermutungen, dass eine Entscheidung nun auch im Disziplinarverfahren in greifbare Nähe gerückt sei, erwiesen sich als nicht ganz richtig. Zwar laufen im Hintergrund die Ermittlungen. Auch Zeugen sind nach Informationen unserer Zeitung geladen. Dennoch wird es wohl noch dauern, bis es zu einer Entscheidung im Disziplinarverfahren kommt. Denn das Innenministerium hatte immer wieder betont, dass man dazu erst die Ergebnisse der Strafverfahren abwarten müsse. Wer also hoffte, nach dem rechtskräftigen Freispruch sei es nun so weit, irrte, und hatte den Plural überhört: Es steht noch ein weiteres Verfahren gegen den Inspekteur der Polizei aus.

Denn ein zentrales Beweisstück im Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung, um das viel gestritten worden war, brachte einen weiteren Tatvorwurf auf. Ein Mitschnitt eines über den Internetdienst Skype geführten Telefonats zwischen dem Inspekteur und der Beamtin, von der Frau erstellt. Zunächst wurde darüber gestritten, ob es überhaupt als Beweismittel eingeführt werden darf. Der Mitschnitt führte zum Verdacht der Bestechlichkeit des Inspekteurs. Es geht um die Frage, ob er der deutlich jüngeren Kollegin Vorteile in Aussicht gestellt haben könnte, so sie sich mit ihm auf ein Verhältnis einlasse. Darauf ging auch das Landgericht in der Urteilsbegründung seines Freispruches ausführlich ein. Das Gespräch wird im Urteil paraphrasiert mit der Botschaft, dass der Inspekteur der Frau im weiteren Auswahlverfahren helfen könne, so sie sich auf ein sexuelles Verhältnis einlassen würde. Der Weg zu diesem zweiten Verfahren war steinig. Erst durch ein Klageerzwingungsverfahren kam es zustande.

Das Innenministerium will auch den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, bevor es zu einer abschließenden Bewertung kommt. Nach Bekanntwerden der verworfenen Revision teilte der Ministeriumssprecher Carsten Dehner mit: „Aufgrund des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechlichkeit wäre mit einer entsprechenden Entscheidung noch kein vollständiger Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbunden.“ Gemeint ist der Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit des Urteils. Weitere Informationen dürfe das Ministerium im konkreten Fall nicht machen. Nur allgemein kann der Ministeriumssprecher ausführen, dass ein Disziplinarverfahren bei mehreren Strafverfahren gegen einen Beamten erst dann entschieden werden könne, wenn alle Verfahren abgeschlossen seien. Im Falle des Inspekteurs liegt aber bislang nur der Freispruch im einen Verfahren vor. Dadurch solle vermieden werden, dass „sich widersprechende Entscheidungen“ fallen. Bei mehreren im Raum stehenden Verdachtsfällen an Pflichtverstößen seien grundsätzlich alle „Gegenstand der Disziplinarentscheidung“, heißt es aus dem IM. Das bedeutet: weiter warten. Der Ministeriumssprecher betont aber auch, dass das Innenministerium „auch in einem ausgesetzten Disziplinarverfahren stets sämtliche Entwicklungen im Blick behält und fortlaufend überprüft, ob neue Erkenntnisse eine Anpassung der vorläufigen Maßnahmen gebieten“. Außerdem werde geprüft, ob eine teilweise Fortführung des Disziplinarverfahrens in Betracht komme, so Carsten Dehner weiter. Bei der Prüfung werde auch abgewogen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens notwendig sind.

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