Freispruch für Polizeiinspekteur Lob für Urteil vom Generalbundesanwalt

Klares Votum zum Fall des Polizeiinspekteurs: der Generalbundesanwalt Foto: dpa/Christoph Schmidt

Der Freispruch für den Inspekteur der Polizei ist rechtskräftig – mit diesem Beschluss folgt der Bundesgerichtshof einem Votum des Generalbundesanwalts, das deutlich ausfiel.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Die gute Nachricht für den einstigen Inspekteur der Polizei war denkbar kompakt: Auf nur einer Seite verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision von Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin als unbegründet. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom vorigen Juli bestätigt, das den Spitzenpolizisten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen hatte. Eine Begründung enthielt der Beschluss des 1. Strafsenats von Anfang April nicht. Die Entscheidung sei auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gefallen, hieß es nur.

 

Deutlich ausführlicher waren die beiden Stellungnahmen des Generalbundesanwalts. Auf jeweils acht Seiten wurde erläutert, warum die Revision der Stuttgarter Staatsanwaltschaft und der jungen Polizeibeamtin, die den Vorwurf der sexuellen Nötigung erhoben hatte, zu verwerfen sei. Sämtliche Einwände, ob formaler oder inhaltlicher Art, seien unbegründet.

Zweifel an Glaubwürdigkeit der Polizeibeamtin

Das Landgericht Stuttgart hatte seinen Freispruch insbesondere auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gestützt. Nach deren Aussage war es an einem langen gemeinsamen Kneipenabend zu einem Übergriff gekommen, als beide das Lokal kurz verlassen hatten; der einstige Inspekteur hatte zu dem Vorwurf geschwiegen. Aus Sicht des Generalbundesanwalts enthält das Urteil keine Rechtsfehler, die „ausführlichen und gewissenhaften Wertungen“ genügten allen Anforderungen an die Beweiswürdigung.

Die Kammer sei sich bewusst gewesen, dass die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin besonders zu prüfen gewesen sei, zumal ansonsten keine belastenden Indizien vorgelegen hätten. Nachvollziehbare Zweifel ergäben sich daraus, dass die Frau „mehrfach unzutreffende Angaben“ gemacht und „Erinnerungslücken“ hinsichtlich des angeblichen Übergriffs gezeigt habe. Zu Recht hätten sich die Richter auf das Überwachungsvideo der Kneipe „The Corner“ gestützt, das aus ihrer Sicht einen einvernehmlichen Austausch von Zärtlichkeiten zeigte. Diese Wertung sei „ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar zwingend“, meint der Generalbundesanwalt. Mit seinem Votum stellte er sich nicht nur gegen die Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft, die der Revision beigetreten war.

Ehemann zu Recht nicht als Zeugen gehört

Keinen Fehler sah der Generalbundesanwalt auch darin, dass der Ehemann einer Zeugin nicht vernommen worden war. Diese hatte berichtet, dass der Inspekteur sie in der gleichen Kneipe an einem Silvesterabend auf seine sexuellen Vorlieben angesprochen habe. Das Gericht hatte deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen. Der Ehemann hätte den Inhalt des Gesprächs wegen des Geräuschpegels im Lokal und seines Alkoholkonsums nicht bestätigen können, ergebe sich aus einem Antrag der Nebenklage.

Die Nebenklägerin hatte unter anderem gerügt, im Prozess seien Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden; das Publikum war wiederholt ausgeschlossen worden. Dies ließ der Generalbundesanwalt ebenso wenig gelten wie die Rüge für einen nicht beschiedenen Beweisantrag, in dem es um Angaben zum Alkoholkonsum der jungen Polizistin ging.

Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren tragen dem BGH-Beschluss zufolge jeweils zur Hälfte die Staatskasse und die Nebenklägerin. Dem Inspekteur seien die durch die Revisionen entstandenen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen.

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