Cum-Ex-Geschäfte sind laut dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe strafbar. Das Gericht bestätigte ein früheres Urteil des Landgerichts Bonn zu zwei Börsenhändlern und der Privatbank M.M. Warburg.

Karlsruhe - Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Mittwoch ein entsprechendes früheres Urteil des Landgerichts Bonn zu zwei Börsenhändlern und der Privatbank M.M. Warburg. Der BGH sei der Auffassung, dass „die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden“ auf Grundlage solcher Geschäfte Steuerhinterziehung sei, teilte der Gerichtshof mit.

 

Damit urteilte der Bundesgerichtshof erstmals über solche Geschäfte. Das Landgericht Bonn hatte die britischen Börsenhändler im März 2020 wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zu Bewährungsstrafen verurteilt und von einem der beiden 14 Millionen Euro eingezogen. Die Privatbank M.M. Warburg muss 176 Millionen Euro zahlen.

Einer der Angeklagten wandte sich nur gegen das Einziehen des Geldes, der andere gegen seine Verurteilung im Ganzen. Beide Revisionen und auch die der Bank und der Staatsanwaltschaft verwarf der BGH.