Ein zentraler Punkt im künftigen Gebäudeenergiegesetz ist, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren betrieben werden müssen. Aber wie weist man das nach, und was passiert, wenn man sich daran nicht hält?

Alle neuen Heizungen müssen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das ist der zentrale Punkt im Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz. Doch wie funktioniert das in der Praxis? Wir haben den Entwurf genau gelesen.

 

Welche Heiztechnologien erlaubt das Gesetz künftig?

Der Gesetzentwurf nennt explizit mehrere Möglichkeiten, eine alte Heizung auszutauschen. Dazu zählen der Anschluss an ein Wärmenetz, also zumeist eine Fernwärmeleitung oder ein Nahwärmenetz, Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen, Gasheizungen, die mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden können, sowie so genannte Wärmepumpen-Hybridheizungen, die an besonders kalten Tagen mit einem Gas- oder Ölbrennwertkessel zuheizen, aber die 65-Prozent-Regel ihrer Bauart entsprechend einhalten. Solarthermie nutzt die Sonnenwärme, um den Heizkreislauf zu erhitzen. Der Begriff Stromdirektheizungen meint heutzutage Infrarotheizungen. In diese Kategorie fallen aber auch Heizlüfter, Radiatoren und Heizstrahler.

Wie weise ich die 65 Prozent nach?

Für die genannten Technologien ist kein gesonderter Nachweis nötig. Wer also beispielsweise an ein Nahwärmenetz angeschlossen ist oder eine Wärmepumpe sein eigen nennt, muss nichts weiter unternehmen.

Gibt es Sonderfälle?

Ja, die gibt es immer dann, wenn nicht eine der oben genannten Standardlösungen zum Einsatz kommt. Dann muss ein entsprechend geschulter Fachmann die Einhaltung der 65-Prozent-Regel vor Einbau bestätigen. „Dies könnte zum Beispiel eine Kombination aus einer Gasheizung sein, die mit einem geringeren Anteil als 65 Prozent Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben wird“, sagt eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums, und der fehlende Erneuerbaren-Anteil etwa durch eine solarthermische Anlage gedeckt wird. „In diesem Fall sind die einzelnen Deckungsanteile rechnerisch nachzuweisen.“ Das würde beispielsweise dann zutreffen, wenn einem Haushalt Erdgas mit einer Beimischung von 30 Prozent Wasserstoff geliefert wird. Die restlichen 35 Prozent müssten nachweislich aus einer anderen erneuerbaren Quelle stammen.

Was droht bei Nichteinhalten?

Wer sich nicht an die Regeln des Gesetzes hält, dem drohen im schlimmsten Fall Bußgelder. Die Bußgeldbeträge bleiben so hoch, wie sie auch schon im bisher geltenden Recht vorgesehen sind. Sie reichen von 5000 bis 50 000 Euro. Allerdings setzt das lediglich einen Rahmen, konkrete Strafen werden von den zuständigen Landesbehörden individuell festgesetzt. Laut der Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums beträgt das Bußgeld bei Verstößen gegen die Festlegungen zur 65-Prozent-Regel für normale Haushalte maximal 5000 Euro. Diese Festlegungen finden sich im Paragraph 71 des Entwurfes für das Gebäudeenergiegesetz. 50 000 Euro werden nur gegen so genannte juristische Personen festgesetzt – also beispielsweise Wohnungsbaukonzerne. Die Bußgelder drohen nicht sofort, wenn ein Verstoß festgestellt wird: „Zuvor wird immer erst einmal eine Frist zur Umsetzung gesetzt werden, sodass es nur dann, wenn man sich weiter weigert, überhaupt zu einem Bußgeldverfahren kommen kann“, so die Sprecherin.