Gefährdung Weltraumschrott „Auch im All sind Staaten haftbar“
Der Anwalt Ingo Baumann erklärt, wie ein Schaden an der Internationalen Raumstation ISS durch herumfliegende Trümmerteile geregelt werden würde.
Der Anwalt Ingo Baumann erklärt, wie ein Schaden an der Internationalen Raumstation ISS durch herumfliegende Trümmerteile geregelt werden würde.
Stuttgart - Ingo Baumann betreute bis 2007 beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) neue Projekte als Jurist. Danach leitete er ein Jahr lang das DLR-Büro für das europäische Satellitennavigationssystem Galileo. Inzwischen ist der Rechtsanwalt Partner der Kanzlei BHO Legal, die in München und Köln Unternehmen aus der Raumfahrtbranche berät.
Herr Baumann, angenommen die Trümmer des indischen Satelliten beschädigen die Raumstation ISS, was hätte das zur Folge?
Nach dem Weltraumvertrag von 1967 und dem sogenannten Haftungsübereinkommen wäre Indien grundsätzlich völkerrechtlich haftbar – vorausgesetzt, der Schaden wäre schuldhaft verursacht worden. Es gibt allerdings bislang keinen Präzedenzfall dafür, dass den Verursacher von Weltraumschrott im Falle einer Kollision wirklich ein Verschulden trifft. Im Jahr 2009 kollidierte der nicht mehr funktionale russische Satellit Cosmos 2251 mit dem funktionalen US-Satelliten Iridium 33. Dieser Fall wurde von den beteiligten Staaten nicht auf Basis des Haftungsübereinkommens geregelt.
Wäre es bei einem Schaden im All nicht sehr schwer nachzuweisen, woher das einschlagende Teil kommt?
Nun, die größeren Teile werden ja sowohl von der Nasa als auch von anderen Staaten überwacht. Es gibt zumindest theoretisch die Möglichkeit eines Nachweises. Es kommt auch drauf an, ob der Geschädigte ein Staat oder ein privates Unternehmen ist. Private Unternehmen müssten erst einmal Zugang zu den Daten der staatlichen Überwachungssysteme erhalten.
Angenommen ein indisches Trümmerteil beschädigt das europäische Columbus-Labor auf der Raumstation, was kann die Esa dann tun?
Die Details, wie ein Schaden geregelt werden könnte, stehen im Haftungsübereinkommen. Vorausgesetzt, der Schaden war schuldhaft verursacht, könnte die Esa sich innerhalb eines Jahres an Indien wenden, und zwar entweder auf diplomatischem Wege oder über die Vereinten Nationen. Wird man sich nicht einig, kann eine Schiedskommission gebildet werden, der dann drei Mitglieder angehören: ein Vertreter für jede der beiden Parteien und ein neutrales Mitglied. Bislang gibt es hierzu leider auch keine Präzedenzfälle.
Handelt es sich um einen Verstoß gegen die geltenden völkerrechtlichen Verträge?
Indien hat sich augenscheinlich bemüht, einen klaren Verstoß gegen den Weltraumvertrag zu vermeiden. Allerdings kann man durchaus der Auffassung sein, der Test verstoße gegen den Geist des Vertrags. Viele Klauseln des Weltraumvertrags sind leider sehr weich formuliert.
Reichen die Regeln, die es gibt, oder braucht es neue?
Das ist eine schwierige Frage. Ich würde es – auch nach dem aktuellen Vorfall – immer noch als Erfolg werten, dass es einen völkerrechtlichen Prinzipienkatalog gibt, an den sich alle Staaten seit immerhin schon 50 Jahren zu halten versuchen. Das ist ein Gewinn, den man nicht unterschätzen sollte.