Gefährliche Renovierungen Handwerker unterschätzen oft Asbest-Gefahr

Nach Meinung eines Stuttgarter Sachverständigen, wissen Handwerksbetriebe hierzulande nur wenig über den giftigen Baustoff bei Renovierungen. Dabei ist Asbest höchst krebsgefährdend und kann bei unsachgemäßen Renovierungen schnell zu einem Risiko für Arbeiter und Eigenheimbesitzer werden.
Stuttgart - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) warnt Handwerker, aber auch Haus- und Wohnungsbesitzer, bei Renovierungen auf Asbest zu achten: „Bei allen Gebäuden, die vor dem Jahr 1993 gebaut oder saniert worden sind, ist das Thema Asbest zwingend zu berücksichtigen“, sagt ein Sprecher unserer Zeitung.
Problematisch ist, dass bei vielen Baumaßnahmen ein systematisches Vorgehen fehlt – von der Auftragsvergabe bis hin zu Abbruch und Entsorgung. Dies beklagt auch der Dekra-Sachverständige Peter Dobner, der sich seit 30 Jahren am Standort Stuttgart mit dem Thema beschäftigt: „Asbest ist seit 1993 nicht mehr erlaubt und aus dem Blick geraten.“ Insbesondere junge Handwerker wüssten nicht um die Gefahren. Das sei aber auch nicht wirklich Bestandteil ihrer Ausbildung.
Asbest befindet sich in vielen Baustoffen – selbst in Balkonverkleidungen
Problematisch ist, dass sich der krebserregende Baustoff in weitaus mehr Materialien befindet, als bisher angenommen – also nicht nur in den klassischen Asbestzementplatten oder Eternit-Welldachplatten, sondern auch in alter Mineralwolle, in Brandschutz- und Balkonverkleidungen oder manchen PVC-Bodenbelägen.
Tatsächlich gibt es noch keine ausreichenden Angaben, wo überall und in welchen Bauprodukten Asbest verarbeitet wurde. Zu diesem Schluss kamen schon 2017 das Bundesarbeits- und das Bundesumweltministerium beim sogenannten Nationalen Asbestdialog, an dem sich 140 Vertreter aus mehr als 70 Institutionen, Verbänden und Unternehmen beteiligt hatten.
Handwerksbetriebe müssen Materialproben nehmen
Umweltberater Manfred Kleinbielen von der Handwerkskammer Region Stuttgart sagt: „Vor dem Beginn von Arbeiten hat ein Arbeitgeber die Pflicht, festzustellen, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.“ Dazu müsse er Angaben vom Auftraggeber einholen. Bei Unsicherheiten müssten Materialproben untersucht werden.
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