Die NPD verfolgt verfassungsfeindliche Ziele. Verboten wird sie jedoch nicht, weil sie zu unbedeutend ist. Nun schwebt ein Damoklesschwert über der Partei. Im Erfolgsfall droht das Aus. Die Richter setzen gleich in mehrerer Hinsicht neue Maßstäbe.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Natürlich haben sie gejubelt, die Vertreter der NPD. Natürlich haben sie all dass gesagt, was zu befürchten war. Dass ihre Partei gestärkt worden sei durch das Urteil, ihre Politik bestätigt. Natürlich wissen sie, dass das falsch ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die NPD am Dienstag nicht verboten. Einen Persilschein oder eine Unbedenklichkeitserklärung haben die Richter aber auch nicht ausgestellt. Im Gegenteil.

 

Die NPD erfüllt nahezu alle Voraussetzungen, um verboten zu werden. In aller Deutlichkeit stellt das Gericht fest, dass die NPD und ihre Anhänger gegen die Menschenwürde und gegen den Kern des Demokratieprinzips verstoßen. Die Partei weist demnach Elemente auf, die mit dem Nationalsozialismus verwandt sind. Eine wichtige Voraussetzung für ein Verbot erfüllt die Partei jedoch nicht: Sie ist nicht bedeutend genug, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden zu können. Das Parteiverbot schwebt nun allerdings wie ein Damoklesschwert über den Rechtsradikalen. Behalten sie ihren Kurs bei und erzielen sie zudem Erfolge im Land, dann wäre ein erneuter Verbotsantrag erfolgreich. In einem der umfangreichsten Urteile seiner Geschichte hat das Gericht auf 300 Seiten eine Blaupause geliefert, wie künftige Parteiverbotsverfahren ablaufen sollen.

Kaum jemand interessiert sich für die braunen Umtriebe

Dass die NPD auch weiterhin ihr braunes Gedankengut verbreiten darf, liegt daran, dass sich kaum jemand dafür interessiert. Das Verfassungsgericht argumentiert dabei nicht mit den juristisch definierten Begriffen einer abstrakten oder konkreten Gefahr, sondern mit dem – in diesem Zusammenhang neuen – Begriff des Potenzials. Daran fehle es der Partei. Es gebe „derzeit keine konkreten Anhaltspunkte von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt“, heißt es in dem Urteil.Keine Aussicht auf ein Mandat im Bundestag, keine Abgeordneten im Landtag, nur wenige und vereinzelte Mitglieder in Kommunalparlamenten und ein Mitglied im Europaparlament – das ist für die Verfassungsrichter zu wenig. Zudem sei es der Partei nicht gelungen, eine „Führungsrolle in der rechten Bewegung“ zu erlangen. Eine klare Tendenz der Partei, ihre Ziele mit Gewalt zu erreichen, können die Richter ebenfalls nicht erkennen. Fraglos geschehene Scheußlichkeiten seien – bis auf wenige Ausnahmen – nicht der Partei zuzurechnen. Eine Atmosphäre der Angst, die geeignet sein könnte, die demokratische Grundordnung zu gefährden, sehen die Richter nicht. Polizei- und Strafrecht seien richtige Mittel, die Umtriebe zu bekämpfen, nicht das Verfassungsrecht.

Das Verfassungsgericht verabschiedet sich dabei ausdrücklich von einem Grundsatz, welchen es vor 60 Jahren beim KPD-Verbot aufgestellt hat. Damals hieß es, es sei „egal, ob eine Partei die Chance hat, ihre Ziele zu erreichen“. Doch genau darauf soll es nun ankommen. Schwämme die NPD bei Wahlen auf einer ähnlichen Erfolgswelle wie derzeit die AfD – die Entscheidung wäre vom Ergebnis wohl anders ausgefallen.

Neue Vorgaben über den Einsatz von Spitzeln

Das Karlsruher Urteil setzt Maßstäbe, weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Anders als 2003 haben die in den Parteivorstand eingeschleusten V-Leute der Verfassungsschutzämter in diesem Verfahren keine Rolle gespielt. Für künftige Anträge gilt: Mit der Bekanntgabe, ein Parteiverbotsverfahren durchzuführen, müssen diese Spitzel abgeschaltet werden. Nur unter eng gefassten Bedingungen kann es ausnahmsweise möglich sein, wenige staatlich bezahlte Informanten im Dienst zu belassen.

Die Richter haben in ihrem Urteil auch den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, den Kern, um den es in jedem Parteiverbotsverfahren geht, auf einige Punkte reduziert. Die Achtung der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere die Bindung der Staatsgewalt wollen die Richter darunter gefasst sehen. Dass sich die NPD diesen Grundsätzen der Demokratie verweigert, sagen die Richter mehrfach in aller Deutlichkeit – nicht zuletzt in der Kostenentscheidung. Obwohl die NPD nicht verboten wird, muss sie ihre Auslagen für das Verfahren selber tragen.

Gericht empfiehlt den Geldhahn zuzudrehen

Apropos Geld: die Frage, ob der Staat seinen Feind auch noch ernähren muss, sprich: ob die Regeln der Parteienfinanzierung auch für die NPD gelten, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem bestehenden Grundgesetz nach gibt es keine Möglichkeit, die NPD anders zu behandeln als andere Parteien. Trotzdem weisen die Richter deutlich darauf hin, dass „andere Reaktionsmöglichkeiten“ wie ein Entzug der Parteifinanzierung Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers seien. Dies ist ein mehr als auffordernder Hinweis darauf, dass eine Grundgesetzänderung in diesem Bereich wohl auf das Wohlwollen in Karlsruhe treffen würde.

Die Reaktion auf dieses Urteil hat der Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle schon in seinen einleitenden Worten vorweggenommen: „Das Ergebnis des Verfahrens mag der ein oder andere als irritierend empfinden.“ Doch anders als im Verfahren gegen die NPD im Jahr 2003, als die Richter untereinander zerstritten waren, ist die Entscheidung in diesem Fall einstimmig ergangen. Das gibt dem Urteil noch mehr Gewicht.