Die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen wurde aufgrund einer Vorgabe des Robert Koch-Instituts stark verkürzt. Alle Infos dazu lesen Sie im Artikel.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Der Bundesrat hat am 14.01.2022 einige Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Diese beinhalten unter anderem eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen, die seit dem 15.01.2022 in Kraft ist und auf neuen Vorgaben des Robert Koch-Instituts basiert. Genesenennachweise müssen von nun an die folgenden Kriterien erfüllen:

 
  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.
  • Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
  • Das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Im Klartext heißt das, die Genesenennachweise sind nur noch 62 Tage gültig (90 - 28).

Warum die Verkürzung?

In der Begründung des Bundesrates zu den neuen Änderungen heißt es, dass es bislang nur eine starre Gültigkeitsdauer der Genesennachweise gab. Diese war direkt in den Verordnungen festgeschrieben und belief sich auf maximal 180 Tage nach der Infektion. Nun wurden die Verordnungen jedoch dahingehend angepasst, dass zur Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweisen auf Vorgaben des Robert Koch- und des Paul-Ehrlich-Instituts verwiesen wird. Diese können der jeweiligen Pandemielage angeglichen werden. So will man sicherstellen, dass künftigen Veränderungen (neue Varianten etc.) Rechnung getragen werden kann und den Nachweisen stets ein ausreichender Immunschutz gegenübersteht.

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