Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Brauereien für Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ werben dürfen.

Stuttgart - Brauereien dürfen für Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ werben. Der Begriff sei eine „gesundheitsbezogene Angabe“ und dürfe deshalb in der Werbung für alkoholische Getränke laut einer EU-Verordnung nicht verwandt werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Donnerstag entschied.

 

Damit unterlag die Allgäuer Brauerei Härle, die drei ihrer Biersorten mit dem Zusatz „bekömmlich“ bewerben wollte. Das Urteil kommt nicht überraschend: Bereits im September 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor in Rheinland-Pfalz entschieden, dass Wein nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden darf.

Die Luxemburger Richter hatten damals ebenso wie nun das OLG Stuttgart darauf verwiesen, dass nach EU-Recht gesundheitsbezogene Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent unzulässig sind. Dem EuGH zufolge suggeriert die Werbung mit dem Wort „bekömmlich“ eine „nachhaltige positive physiologische Wirkung“.

Negative Folgen, insbesondere „bei häufigem Verzehr“, würden unterschlagen. Die Brauerei Härle hatte dagegen argumentiert, der Begriff „bekömmlich“ verweise auf die „Genusswürdigkeit“ des Bieres.