Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, der gegen die Wahl im vergangenen Frühjahr geklagt hatte. Der Mann hatte ein Wahlrecht für seine minderjährige Tochter gefordert.

Korntal-Münchingen - Die zweite Amtszeit des Korntal-Münchinger Bürgermeisters Joachim Wolf dauert bald schon ein Jahr. Jedenfalls, wenn man den Zeitpunkt der Wahl im April des vergangenen Jahres als Anhaltspunkt nimmt. Offiziell aber hat sie noch gar nicht begonnen. Der symbolische Akt der Amtseinsetzung war für vergangenen Juni geplant gewesen. Weil aber ein Bürger der Stadt beim Landratsamt Widerspruch gegen die Wahl einlegt, passierte: nichts. Der Termin wurde auf Juli verschoben. Als das Landratsamt den Kläger abwies, wandte der sich an das Stuttgarter Verwaltungsgericht. Mit der Folge, dass Wolfs Amtsantritt auf unbestimmte Zeit verschoben wurde.

 

Nun hat das Verwaltungsgericht die Klage des Bürgers abgewiesen. In einem schriftlichen Urteil, das unserer Zeitung vorliegt, wies das Gericht die Forderungen des Mannes nach einem Wahlrecht für seine minderjährige Tochter zurück. Diese war zum Zeitpunkt der Wahl 15 Jahre alt – wer wählen will, muss allerdings in Baden-Württemberg 16 Jahre alt sein.

Kläger für Familienwahlrecht

Der Kläger sah eine „Altersdiskriminierung“ der 0- bis 15-jährigen Korntal-Münchinger Bürger bei der Wahl und folgerte daraus, dass die Wahl verfassungswidrig sei. Diese Personengruppe sei bei Wahlen nicht repräsentiert, und, so fasst das Gericht die Worte des Mannes zusammen: „Sie müssten die Auswirkungen der Politik ohne Einflussmöglichkeit einfach ertragen und hinnehmen.“ Dass auch die Eltern keine Stimme für ihre nicht wahlberechtigten Kinder hätten, sei eine „verfassungswidrige Diskriminierung“. Der Kläger schlug eine Lösung dieses Problems vor: Die Eltern könnten die Stimmen für ihre Kinder abgeben – etwa mit einem zusätzlichen Stimmzettel, „eventuell einer halben Stimme“. Möglich, so die Überlegung des Mannes, seien auch zwei Stimmen pro Kind. Dann könne jeder Elternteil eine Stimme für Tochter oder Sohn abgeben.

Das Gericht lehnte dies ebenso ab wie die Forderung des Klägers, dass alle Bürger gegen eine Wahl klagen dürfen müssten. Dies ist den Wahlberechtigten und Bewerbern vorbehalten. Der Mann selbst durfte also klagen – was jedoch nur zielführend gewesen wäre, wenn seine eigenen Rechte verletzt worden wären. Das sah das Gericht nicht als gegeben an. Negativ wurde dem Kläger zudem angelastet, dass sich die Mutter seiner Tochter nicht an der Klage beteiligt hatte. Es ist vorgesehen, dass in einem solchen Fall beide Elternteile gemeinsam handeln.

Amtsantritt wohl im Frühjahr

Auch wenn der Kläger theoretisch noch bis Ende Januar Zeit hat, in Berufung zu gehen, plant man in der Verwaltung nun Wolfs Amtseinsetzung. Vermutlich, sagt Wolfs Referentin Benita Röser, werde der Amtsantritt am 17. März sein – aber nicht wie geplant in der Stadthalle, sondern im Gemeinderat. An diesem Tag wird nämlich auch der Haushalt verabschiedet.