Ein wieder verheirateter Witwer wollte von seiner neuen Ehefrau befruchtete Eizellen seiner verstorbenen Gattin austragen lassen. Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt ein Urteil gesprochen.

Freiburg/Karlsruhe - Ein Ehemann hat nach dem Tod seiner Frau keinen Anspruch auf die Herausgabe ihrer in einer Klinik eingefrorenen, befruchteten Eizellen. Der in Freiburg ansässige Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe wies am Freitag die Klage eines wiederverheirateten Witwers gegen die Uniklinik Freiburg ab. Die Klinik dürfe die 15 Eizellen der 2010 gestorbenen Frau nicht herausgeben, entschied das Gericht. Das deutsche Embryonenschutzgesetz stehe der vom Kläger geforderten Herausgabe der Eizellen entgegen.

 

Der Kläger wollte sich mit Hilfe der Eizellen und gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau, mit der er seit 2012 verheiratet ist, einen Kinderwunsch erfüllen. Er plante, die Zellen von seiner zweiten Ehefrau austragen zu lassen. Dies entspreche sowohl dem Wunsch seiner ersten als auch dem Willen seiner zweiten Frau, sagte er. Die Klinik lehnt dies jedoch ab und hält die Eizellen unter Verschluss.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung (Az.: 14 U 165/15). Schon das Landgericht Freiburg hatte in der vorherigen Instanz im Oktober vergangenen Jahres die Klage des Witwers abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu.

Im Embryonenschutzgesetz ist geregelt, wie mit Eizellen umzugehen ist: Im Paragraf 1, Absatz 1, Nummer 2 heißt es: Es ist verboten, „eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“. Das bedeutet: Nur die Frau, von der die Eizelle stammt, darf mit ihr schwanger werden. Eine Weitergabe der Eizelle an Dritte ist verboten. Der Gesetzgeber will damit eine sogenannte „gespaltene Mutterschaft“ verhindern. Wer dagegen verstößt, kann laut dem Gesetz mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe belangt werden.