Ein 53-Jähriger nimmt vor dem Amtsgericht Esslingen seinen Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Freiheitsberaubung zurück. Er hat nach Ansicht der Richterin gleich zweimal den 17-jährigen Nachbarsjungen in einen Kellerverschlag eingeschlossen.

Esslingen - Wenn man sich versehentlich selbst im Keller einsperrt, ist das ärgerlich. Wenn einen ein Nachbar im Untergeschoss einschließt, ist das belastend und erfüllt gleichzeitig den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Wegen dieses Vorwurfs ist am Mittwoch ein 53-jähriger Plochinger vor dem Amtsgericht Esslingen gelandet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er im vergangenen November einen damals 17-jährigen Nachbarsjungen gleich zweimal in dessen Kellerverschlag in einem Mehrfamilienhaus in Plochingen eingesperrt hat.

 

Der 53-Jährige hat laut der Anklage am 15. und 19. November den Heranwachsenden in dessen Kellerverschlag eingesperrt, nachdem er diesen mit dessen Vorhängeschloss beziehungsweise seinem eigenen verriegelt hatte. In beiden Fällen kam der Bruder des Eingeschlossenen zu Hilfe und ließ von einem Bekannten und vom Sohn der Hausmeisterin die Schlösser mit einem Trennschleifer aufflexen beziehungsweise mit einer Metallsäge aufsägen.

Das Motiv bleibt ungeklärt

Über die Motive für die Freiheitsberaubungen – sie sollen jeweils mindestens 30 Minuten gedauert haben – kann nur spekuliert werden. Freilich habe sich zuvor vor dem Aufzug einmal ein Streitgespräch mit dem Mann zugetragen, erzählt der 18-Jährige im Zeugenstand, „aber deshalb reagiert man doch nicht so“. Es habe sich nie ein Mitglied der Hausgemeinschaft beschwert, dass er sich im Untergeschoss eine kleine Werkstatt eingerichtet hatte.

Am 15. November habe er – wie so oft – in dem Keller an seinem Motorrad geschraubt. Unvermittelt sei der 53-Jährige erschienen, habe ihn bezichtigt, er habe dessen Keller-Vorhängeschloss manipuliert. Sogleich sei er von dem Nachbarn, mit dem er vor dem kurzen Disput im Hausflur „noch nie ein Wort gewechselt“ habe, gepackt und geschubst worden. Dabei sein Pullover ausgeleiert worden und er habe einen Kratzer am Hals davongetragen. Geendet habe die Handgreiflichkeit damit, dass der Angeklagte „meinen Schlüsselbund vom Tisch genommen, sich zudem noch einen Hammer geschnappt und dann von außen die Tür versperrt“ habe. Der Hammer sei im Kellerverschlag eines anderen Nachbarn gelandet, der Schlüsselbund mitsamt seinem Wohnungsschlüssel aber nie wieder aufgetaucht – „wir mussten das Schloss zur Wohnung meines Vaters austauschen lassen“.

Beim ersten Mal sei er „sehr verängstigt“ gewesen, gibt der 18-Jährige zu, „ich wusste ja nicht, was noch auf mich zukommt“. Beim zweiten Mal, vier Tage später, sei der aggressive Nachbar nicht mehr zudringlich geworden, sondern habe ganz einfach von außen sein eigenes Vorhängeschloss eingehängt und zuschnappen lassen. Da sei er auf die Situation „ja schon vorbereitet“ gewesen.

Angeklagter streitet die Taten ab

Der Mann auf der Anklagebank lässt über seinen Verteidiger erklären, keiner der Anklagepunkte treffe zu, er sei zur Tatzeit gar „außer Haus“ gewesen. Deshalb hat der Frührentner, der eigenen Angaben zufolge seit vielen Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, damit aber „gut umgehen“ könne, Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Die Höhe desselben kommt in der Verhandlung vor der Richterin Anne Harrschar zwar nicht zur Sprache. Doch merkt sie nach der sehr glaubwürdigen Aussage des heute 18-jährigen Opfers an, der Strafbefehl sei doch „ein gewisses Angebot“, eine Körperverletzung sei nicht einmal Gegenstand des Verfahrens. Sie schlägt deshalb eine Verhandlungspause vor, in der sich der Verteidiger und sein Mandant eingehend über die Erfolgsaussichten des Einspruchs unterhalten. Der 53-Jährige zieht ihn daraufhin zurück. „Ich war’s zwar nicht, aber das hat ja keinen Sinn“, sagt er.