Die Stadt gewinnt einen mehrjährigen juristischen Streit mit einem örtlichen Grundstücksbesitzer. Es ist ein Gerichtsentscheid mit Signalwirkung – gerade in der Region Stuttgart.

Gerlingen - Hier ein Gewächshaus, dort ein Toilettenhäuschen oder eine Ablagefläche: In einem großen Schrebergarten ist Platz. Und vielleicht könnte man auch noch die Einfahrt befestigen, damit man nach einem starken Regen mit seinem Auto nicht im Rasenmatsch stecken bleibt? Ideen gibt es viele, doch das Recht setzt den Gartenbesitzern enge Grenzen. Die Gerlinger Rathausverwaltung hat sich in einem solchen Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen einen Grundbesitzer durchgesetzt.

 

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bescheinigte der Stadt, zurecht darauf bestanden zu haben, dass der Eigentümersein Gartengrundstück an der Ortsgrenze zu Stuttgart-Giebel räumen muss. Gewächshaus, Gerätehütten, diverse Holzlager und abgestellte Anhänger müssen ebenso verschwinden, wie die befestigte Zufahrt mit dem großen Zugangstor beseitigt werden muss.

Gerlinger Verwaltung bestätigt

Der Gerlinger Bürgermeister Georg Brenner ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zufrieden. Es bestätige das Handeln seiner Verwaltung. „Es ist aber auch ein Signal an die Eigentümer ähnlicher Grundstücke, ihre Vorhaben auf dem Gelände vorab mit der Baurechtsbehörde zu klären.“ Er habe einerseits durchaus Verständnis dafür, dass man es sich auf seinem Grundstück „schön machen“ wolle. Andererseits müsse Wildwuchs verhindert werden. Im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg argumentiert, dass solche Vorhaben eine „negative Vorbildwirkung“ hätten.

Der Planungschef des Verbands Region Stuttgart argumentiert ähnlich wie Brenner. „Es gibt einen klar definierten Siedlungsbereich und einen Außenbereich“, sagt Thomas Kiwitt. Er verhehlt nicht, dass die Städte zunehmend verdichtet sind – im Umkehrschluss die Grünflächen rarer würden. „Es ist wichtig, den Freiraum konsequent zu schützen“, sagt er deshalb. Schließlich gebe es gerade in der verdichteten Region viele, die keinen Garten hätten, daher auf den Außenbereich angewiesen seien – etwa um in der Natur, im Grünen spazieren gehen zu können. Das sei inzwischen gar ein Standortfaktor. Natürlich, so Kiwitt weiter, erheben Eigentümer private Ansprüche. Aber im Außenbereich könne auch die Landwirtschaft Ansprüche geltend machen. Außerdem müssten Arten- und Naturschutz sowie der Schutz klimarelevanter Flächen berücksichtigt werden. Um alle Aspekte würdigen zu können, gebe es „klare Verfahren, um zu Bauland zu kommen“.

Jahrelanger Rechtsstreit

Sechs Jahre lang hatte der Gerlinger Gartenbesitzer mit der Stadt gestritten. 2013 hatte die Verwaltung nach einer Kontrolle den Abbruch angeordnet. Gegen die Anordnung ging der Besitzer vor. Als aber das Regierungspräsidium Stuttgart die Auffassung der Stadt bestätigte, kam der Fall über das Verwaltungsgericht zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Landesrichter argumentierten, die Anlagen, also etwa Gerätehütten – dienten individuellen Erholungszwecken sowie teilweise als Lagerplatz für einen Gipserbetrieb. Sie stellten einen „erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft“ dar. Auch wenn es in der nahen Umgebung ebenfalls Gartenhäuser gebe, habe „die Landschaft ihre Eigenart im Wesentlichen bewahrt“ und stünde weiterhin auch für die Erholung der Bevölkerung“ zur Verfügung. Unerlaubtes sei auch nicht geduldet, wenn das Rathaus den Abbruch über lange Zeit nicht eingefordert habe. Das Gericht schloss einen weiteren Rechtsweg aus. Deshalb hatte sich der Gartenbesitzer an das Bundesverwaltungsgericht gewandt.

Bundes- und Landesrecht regeln das Erlaubte

Was in einem Schrebergartengebiet erlaubt ist – oder eben auch nicht – ist sowohl in Bundes- als auch Landesrecht geregelt. Um ein Schrebergartengebiet intensiver privat zu nutzen, reichte es aus, Landesvorgaben zu ändern. Aber selbst der Städtetag verfolgt eine restriktive Linie. „Wir sehen keinen Grund, durch Aufweichung der Vorschriften der Zersiedelung Vorschub zu leisten“, teilt deren Sprecherin mit. Es gebe zwar Ausnahmen und das Bestreben, den Randbereich der Städte leichter zu überplanen. Dann sei es kein Außenbereich mehr. „Wir stehen zum Natur- und Artenschutz – es sollte nur versiegelt werden, was nötig ist. Die natürlichen Lebensgrundlagen sollten genauso im Auge behalten werden wie der Wohnbedarf.“

Gerlingen wird laut dem Bürgermeister Georg Brenner in einem neuen Baugebiet verstärkt auf Urban Gardening setzen – also den Gärten in der Stadt.