Wer im Urlaub erkrankt, sollte dies auch dem Arbeitgeber melden – nur so können Urlaubstage gerettet werden. Was gilt es sonst noch für Arbeitnehmer zu beachten?

Düsseldorf - Ob verdorbener Magen, Sommer-Grippe, Autounfall oder natürlich eine Corona-Infektion: Es kann einige Gründe geben, warum die schönste Zeit des Jahres zu einer großen Enttäuschung werden kann. Arbeitnehmer sollten dann daran denken, den Chef sofort über die Erkrankung im Urlaub zu informieren – nur so retten sie die verlorenen Tage.

 

Wenn ein Arbeitnehmer im Erholungsurlaub erkrankt, sei es zu Hause oder im Urlaub, kann er für diese Zeit bis zu sechs Wochen lang die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beanspruchen. Außerdem werden die Krankheitstage nicht als genommener Urlaub gewertet. Dafür muss der Arbeitnehmer aber die gleichen Pflichten erfüllen wie bei einer Erkrankung während der Arbeitszeit.

Ein ärztliches Attest ist notwendig

Zum einen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Verzögern – mitzuteilen. Das bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Also am selben Tag, etwa per Anruf oder Mail. „Über die Erkrankung selbst muss keine Angaben gemacht werden“, sagt Rechtsanwältin Tülay Kocer von der Rechsanwaltskanzlei Lenné Leverkusen.

Ein ärztliches Attest – die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), ist notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Sie muss dann am vierten Tag vorliegen. Um die Frist einzuhalten, ist es im Ausland sinnvoll, erst ein Fax oder eine E-Mail zu senden und das Original dann per Post hinterher zu schicken. Das Attest eines ausländischen Arztes muss anerkannt werden. Neben dem Arbeitgeber ist ebenfalls die Krankenkasse zu informieren, was in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen über eine Meldung an dortige Krankenkassen geschehen kann. Nähere Infos hierzu erhält man beim Arzt.

Was bei Reisen ins Ausland wichtig ist

Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss die Adresse des Aufenthaltsorts mitgeteilt werden – also die Urlaubsadresse (Paragraf 5, Absatz 2 EFZG). Der Arbeitgeber soll die Gelegenheit haben, die Arbeitsunfähigkeit durch einen anderen Arzt überprüfen zu lassen. Wer sich als erkrankter Arbeitnehmer weigert, seine Urlaubsadresse anzugeben, kann sogar abgemahnt werden.

Hat der Arbeitnehmer seine Krankheitstage durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, so dürfen die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden (Paragraf 9 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Allerdings darf der Urlaub nicht einfach verlängert werden. Rechtsanwältin Tülay Kocer: „Für die gutzuschreibenden Krankheitstage muss ein separater Urlaubsantrag gestellt werden, über den nach den üblichen Voraussetzungen wie betriebliche Belange zu entscheiden ist.“