Der Rechtsstreit um die Abschiebung des verurteilten Schlägers, der die Studentin Tugce getötet hat, ist beendet: Sanel M. kann ausgewiesen werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht die Gefahr, dass er in Deutschland neue Straftaten begehen könnte.

Kassel/Wiesbaden - Rund zweieinhalb Jahre nach dem gewaltsamen Tod der Studentin Tugce A. ist klar: Der verurteilte Täter kann nach Serbien ausgewiesen werden. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag mitgeteilt. Der Gerichtshof bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, gegen die Sanel M. in Kassel Beschwerde eingelegt hatte. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

 

Wann der 20-Jährige abgeschoben wird, ist aber noch offen. Er ist derzeit in Wiesbaden in Jugendhaft. Das Landgericht Darmstadt hatte ihn im Juni 2015 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Ob er aus der Strafhaft oder nach deren Ende abgeschoben werde, müssten die Stadt und das Landgericht Wiesbaden entscheiden, sagte ein VGH-Sprecher. Die Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden werde nach Angaben einer Sprecherin „umgehend alle erforderlichen Maßnahme für eine zeitnahe Abschiebung“ des 20-Jährigen vorbereiten.

Sanel M. hatte die 22 Jahre alte Studentin im November 2014 auf dem Parkplatz eines Fast-Food-Restaurants in Offenbach so geschlagen, dass sie auf den Kopf fiel. Sie starb wenige Tage später.

Aus Deutschland ausgewiesen

Die Wiesbadener Ausländerbehörde hatte den Heranwachsenden Ende September 2016 für acht Jahre aus Deutschland ausgewiesen und ihm mit der sofortigen Abschiebung gedroht. Es bestehe ein besonders schwer wiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung, hatte die Behörde argumentiert. Der 20-Jährige hatte sich erfolglos vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ausweisung gewehrt und war dann vor den VGH gezogen.

Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass von Sanel M. die Gefahr erneuter Straftaten ausgehe und sein Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeute, heißt es in der Begründung des Wiesbadener Gerichts, der der VGH folgt.

Die erste Instanz in Wiesbaden sei unter anderem aufgrund seines Verhaltens in der Haft zu der „zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller noch immer nicht in der Lage sei, sich dauerhaft regelkonform zu verhalten“, stellt der VGH fest. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Verurteilte in Konfliktsituationen erneut aggressiv und gewalttätig reagieren werde.

Kein Arbeitsplatz, keine Aussicht

Nach Auffassung der Kasseler Richter hat das Wiesbadener Gericht auch die Integrationsfähigkeit von Sanel M. in der Republik Serbien zutreffend beurteilt. „Danach könne dem alleinstehenden und kinderlosen Antragteller, der über einen Schulabschluss verfügt, zugemutet werden, neue Beziehungen und Bindungen in Serbien zu knüpfen.“ Es sei auch nicht ersichtlich, dass seine Eltern nicht in der Lage oder willens wären, ihn dabei insbesondere finanziell zu unterstützen.

Sanel M. habe in Deutschland zudem keine konkreten Aussichten auf einen Arbeitsplatz, so dass seine berufliche Perspektive in beiden Ländern ungewiss sei. Die Gefahr, dass Sanel M. weitere Straftaten begehe und seine Resozialisierung scheitere, sei angesichts seiner mangelnden Integration in der Bundesrepublik nicht hinnehmbar.