Homeoffice, 3G und Maskenpflicht: Welche Corona-Regeln gelten jetzt noch am Arbeitsplatz?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Am kommenden Sonntag, den 03. April 2022, wird in Deutschland die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Maßnahmen wegfallen. Von da an wird es nur noch bestimmte Basisschutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Krankenhäusern und Pflegeheimen geben. Den Arbeitsplatz betreffend ist jedoch schon zum 20. März eine neue Fassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Unternehmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen.

 

Lesen Sie auch: Corona-Regeln ab dem 3. April

Gilt 3G noch am Arbeitsplatz?

Mit der geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 20. März in Kraft getreten ist und bis zum Ablauf des 25. Mai 2022 gilt, wurde der Infektionsschutz in die Verantwortung der Unternehmen übertragen. Diese müssen nun im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes selbst festlegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb weiterhin gelten. Homeoffice und Maskenpflicht sind also noch nicht passé, wenn der Arbeitgeber diese im betrieblichen Hygienekonzept vorschreibt. ABER: Die Regel, dass am Arbeitsplatz 3G eingehalten werden muss, ist zum 20. März weggefallen, wie das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg schreibt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergänzt dazu:

"Eine allgemeine Verarbeitungsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, gibt es nicht. Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Grundlage ist im Infektionsschutzgesetz nun entfallen." (Quelle)

Arbeitgeber dürfen demnach keine Zugangskontrollen zur Arbeitsstätte mehr aufrechterhalten oder einrichten. Lediglich für Beschäftigte in Unterhmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz gilt weiterhin die Pflicht für einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19.

Durch die betrieblichen Hygienekonzepte kann es dazu kommen, dass im Privatleben andere Regeln gelten als im Arbeitsalltag. Die geänderte Fassung der Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich dem 25. Mai 2022. Wie es danach weitergehen wird, bleibt abzusehen.