Personenkontrollen bei der Schleierfahndung in Grenzgebieten sind ganz alltäglich – doch sie verstoßen gegen EU-Recht. Das sagt jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Was muss sich nun ändern?

Freiburg/Mannheim - Personenkontrollen der Bundespolizei sind seit vielen Jahren in Grenzgebieten bei der Schleierfahnung ganz alltäglich – etwa zwischen Deutschland und Frankreich. Doch sie verstoßen gegen EU-Recht. Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim festgestellt und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben. Geklagt hatten dort zwei Reisende – ein Freiburger Student und ein afghanisch-stämmiger deutscher Geschäftsmann.

 

Kontrollen ohne Verdacht

Der eine war im Freiburger Hauptbahnhof, der andere im Intercity zwischen Offenburg und Baden-Baden kontrolliert worden. Nach Angaben der Beamten waren beide Überprüfungen, die bereits 2013 stattgefunden haben, damals ohne konkreten Verdacht aufgrund des Paragrafen 23 des Bundespolizeigesetzes erfolgt. Der Passus erlaubt bisher Personenkontrollen zu Verhinderung unerlaubter Einreisen oder Verhütung von Straftaten „bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern in Land hinein“. Die Kläger machten in dem Verfahren unter anderem geltend, die einschlägige Vorschrift sei nicht vereinbar mit dem Abkommen von Schengen, mit dem Grenzkontrollen innerhalb der EU abgeschafft worden sind; ihre Durchführung sei seinerzeit zudem nur in internen Bestimmung geregelt und für die Betroffenen weder nachvollziehbar noch zu überprüfen gewesen. Der Anwalt des afghanischstämmigen Geschäftsmannes bemängelte darüber hinaus, dass sein Mandant allem Anschein allenfalls „vermeintlich verdachtsunabhängig nur wegen seine seiner Hautfarbe“ kontrolliert worden sei.

Nach einer mündlichen Verhandlung hat das Mannheimer Gericht jetzt in beiden Fällen den Klägern Recht gegeben. Die Befugnis zur Schleierfahndung habe gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen, stellten sie fest. Deshalb hätte der Paragraf 23 damals nicht angewendet werden dürfen. Nach der Abschaffung der Grenzkontrollen im Innern habe der Kodex den einzelnen Ländern zwar weiterhin „die Ausübung allgemeiner polizeilicher Befugnisse“ im Grenzgebiet gestattet – allerdings nur, wenn diese nicht die gleiche Wirkung haben wie die früheren Grenzkontrollen hätten, heißt es in einer Mitteilung des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs.

Gericht: Neue Bestimmungen erforderlich

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom Juni 2017, müsse Deutschland einen Rechtsrahmen schaffen, der die Kontrollen im 30-Kilometer-Grenzraum beschränke und konkretisiere, unter welchen Bedingungen Kontrollen stattfinden. Diesen Erfordernissen entspreche weder der Paragraf 23 des Bundespolizeigesetzes noch die damalige interne Bestimmung dazu; diese sei zudem nicht allgemein veröffentlicht und damit auch nicht überprüfbar gewesen sei, stellten die VGH-Richter fest.

Offen ließen sie, ob die neue Verwaltungsvorschrift, durch die die damalige Bestimmungen 2016 abgelöst wurde, daran etwas geändert hat; es sei, erklärte der Pressesprecher des Gerichts, in der Entscheidung nur um die Lage im Jahr 2013 gegangen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.