Zurzeit wabert der unverkennbare Duft nach Holzkohle, Spiritus, Fleisch und Würstchen durch beinahe jedes Wohngebiet in Stuttgart. Manche Anwohner fühlen sich gestört. Der Rechtsanwalt Thomas A. Degen erklärt, was erlaubt ist und was nicht.

Stuttgart – Einer grillt immer. An lauen Sommerabenden wabert der unverkennbare Duft nach Holzkohle, Spiritus, Fleisch und Würstchen durch beinahe jedes Wohngebiet. Des einen Freud ist des andern Leid, denn manche Anwohner fühlen sich von dem Geruch oder auch dem damit einhergehenden Geräuschpegel gestört. Der Rechtsanwalt Thomas A. Degen, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, erklärt in der Grill-Serie, was erlaubt ist und was nicht.
Gibt es eine Gesetzesgrundlage, die besagt, wann, wo und wie oft ich grillen darf, oder ist dies individuell per Mietvertrag geregelt?
Im normalen Umfang und bei normaler Bauweise der Wohnbebauung ist es gestattet, gelegentlich zu grillen – im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon. Eine gesetzliche Grundlage wie etwa ein „Bundes-Grillgesetz“ existiert aber nicht. Allerdings kann das Recht auf Grillen nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden. Mieter und Wohnungseigentümer haben sich an die Hausordnung zu halten, die Einschränkungen für das Grillen vorsehen kann. Wenn die Hauseigentümer das Grillen auf zwei Mal im Monat beschränken, muss man sich daran halten.

Darf ein Vermieter das Grillen grundsätzlich verbieten?
Nein. Nur wenn der Terrassen- oder Balkonboden mit Holz verkleidet ist, kann das Grillen mit Holzkohle verboten werden. Ein Elektrogrill muss aber erlaubt sein.

Muss ich auch bei einem Elektrogrill bestimmte Regeln beachten?
Auch dann hat man die Hausordnung zu beachten. Der beim Grillen entstehende Lärm hängt nicht vom Grillgerät ab. Neben den Rauchbeeinträchtigungen stört der Lärm den Nachbarschaftsfrieden. Bei Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr darf allenfalls in gedämpfter Zimmerlautstärke weitergefeiert werden. Bei einem offenen Holzkohlegrill ist darauf zu achten, dass keine Rußflecken auf der Hausfassade oder an Nachbarbalkonen entstehen. Es gilt: Je weiter man einen Grill oder eine Feuerstelle von einem Wohngebäude fern hält, desto besser ist es für alle Anwohner.

Gibt es einen Unterschied, ob ich auf einer Terrasse oder auf dem Balkon grille?
Rauch und Geruch verbreiten sich in beiden Fällen, meist nach oben. In Mehrfamilienhäusern sind die vom Grillen ausgehenden Beeinträchtigungen vielfach gleich intensiv, egal ob sie von einer Terrasse oder einem Balkon ausgehen.

Was ist das Hauptproblem: Der Rauch? Die Fleischgerüche? Das Feuer?
So schön das Grillen auch ist, Qualm und Grillgeruch im eigenen Schlafzimmer will niemand haben. Die Rauch-, Geruchs- und Wärmebildung beeinträchtigt die Nachbarn. Wenn man die Nachbarn „einräuchert“, kann Grillen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, weil das Immissionsschutzgesetz dies untersagt. Abgesehen davon kann Grillen wegen des Funkenflugs eine Gefahrenquelle darstellen.

Gibt es in Mehrfamilienhäusern andere Richtlinien als in Einzelhäusern?
In Mehrfamilienhäusern sind die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fast so autonom in ihrem Freizeitverhalten wie Eigentümer von frei stehenden Häusern. Da man in einer WEG aber unter einem gemeinsamen Dach wohnt, verpflichtet das Eigentum des Wohnungseigentümers zu mehr gegenseitiger Rücksichtnahme.

Kann unerlaubtes Grillen ein Kündigungsgrund sein?
Ja, insbesondere in Kombination mit Lärmbelästigung, soweit trotz Unterlassungsaufforderung und Abmahnung wiederholt gegrillt wird. Die Störung des Hausfriedens muss aber ganz erheblich sein, sonst greift eine Kündigung nicht durch.

Muss man seine Nachbarn vor dem Grillen um Erlaubnis fragen?
Das muss man nicht. Eine Verpflichtung, die Absicht vorher anzuzeigen, wäre nicht praktikabel. Man darf spontan grillen und die Nachbarn überraschen.

Stimmt es, dass nur zwischen April und September gegrillt werden darf?
Das ist so pauschal nicht richtig. Nur wenn sich die Hausgemeinschaft auf die Sommermonate als Grillmonate einigt, ist ein Wintergrillen untersagt. Ist das nicht der Fall, verlangt das Gebot der Rücksichtnahme in den Wintermonaten Zurückhaltung.

Wie ist die Situation an öffentlichen Grillstellen?
Sie sind dem Grillzweck gewidmet, das Grillen ist dort zulässig. Die zuständige Gemeinde kann aber in einer Grillplatzordnung Einschränkungen festschreiben, zum Beispiel, dass nicht außerhalb des vorgesehenen Bereichs gegrillt werden darf.

Landet das Thema häufig vor Gericht?
Dafür, dass in Deutschland viel und gerne gegrillt wird, halten sich die Prozesse im Rahmen. Die Gerichte werden nicht mit Nachbarschaftsstreiten wegen exzessiven Grillens überzogen. In Baden-Württemberg zeigt sich auch eine andere Streitkultur als in andern Ländern, in denen häufiger geklagt wird. Bei uns werden Streitigkeiten vielfach außergerichtlich geklärt.

Gibt es Fallbeispiele, wie Gerichte über das Wann und Wie-oft entschieden haben?
Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Das Landgericht Stuttgart hatte in einer Entscheidung 1996 keine Bedenken, wenn ein Gartengrill auf einer Terrasse dreimal im Jahr betrieben wird. Großzügiger war 2009 das niedersächsische Amtsgericht Westerstede, das zweimal Grillen pro Monat von Mai bis September als erlaubt ansieht.