Neue Fassung: Künftig soll es im Schulgesetz heißen: „Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet sind. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial der Kinder betrachtet. Die Einschätzung, welche Schulart dem Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes am meisten entspricht, obliegt danach den Erziehungsberechtigten. Sie treffen für ihr Kind die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart.“

Alte Regelung: Bis jetzt empfiehlt die Klassenkonferenz (Versammlung aller Lehrer eines Schülers unter Vorsitz des Schulleiters) jedem Schüler die für ihn geeignete Schullaufbahn. Voraussetzung für die Empfehlung für das Gymnasium sind ein Notenschnitt von mindestens 2,5 in Deutsch und Mathematik, für die Realschule ist ein Schnitt von 3,0 notwendig. Wenn die Eltern die Empfehlung nicht akzeptieren, können die Schüler eine Aufnahmeprüfung machen.