Am 01. Juli ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld. Was das für das Schonvermögen bedeutet, erfahren Sie hier.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Beim Bürgergeld war das Schonvermögen einer der politisch wichtigsten Unterschiede zu Hartz IV: Wer in eine Notlage geriet, musste im ersten Jahr nicht sofort größere Ersparnisse aufbrauchen. Mit der neuen Grundsicherung wird dieser Schutz deutlich verändert. Die Karenzzeit beim Vermögen fällt weg, die Freibeträge werden neu gestaffelt. Entscheidend ist künftig vor allem das Alter der leistungsberechtigten Person.

 

Die Folge: Viele Menschen dürfen künftig weniger Erspartes behalten als bislang im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs. Nach Ablauf der bisherigen Karenzzeit fällt der Vergleich differenzierter aus. Jüngere Leistungsbeziehende stehen schlechter da, ältere können teilweise etwas mehr Schonvermögen behalten.

Was bedeutet Schonvermögen?

Als Schonvermögen wird Vermögen bezeichnet, das bei der Prüfung des Anspruchs nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird. Gemeint sind vor allem Ersparnisse, Guthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte, die sich grundsätzlich für den Lebensunterhalt einsetzen ließen.

Beim Bürgergeld zählt zum Vermögen etwa Bargeld, Sparguthaben, Bausparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Kapitallebensversicherungen sowie Haus- und Grundeigentum. Nicht alles davon muss aber automatisch verwertet werden.

Auch künftig sollen bestimmte Vermögensgegenstände geschützt bleiben. Dazu zählen unter anderem ein angemessenes Kraftfahrzeug, selbstbewohntes Wohneigentum und bestimmte Formen der Altersvorsorge.

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Schonvermögen beim Bürgergeld: hohe Grenze im ersten Jahr

Beim Bürgergeld gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Als erheblich gilt Vermögen erst, wenn es 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt bei dieser Prüfung außen vor. Außerdem können nicht ausgeschöpfte Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Nach Ablauf der Karenzzeit ist der Schutz deutlich niedriger. Dann gilt beim Bürgergeld ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

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Schonvermögen in der neuen Grundsicherung: keine Karenzzeit mehr

Mit der neuen Grundsicherung wird die Karenzzeit beim Vermögen abgeschafft. Das heißt: Das Jobcenter prüft bereits zu Beginn des Leistungsbezugs, ob verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist. Wer mehr Vermögen hat, muss dieses grundsätzlich zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen.

Die Freibeträge werden künftig nach Altersstufen berechnet. Nach den Angaben des Bundesarbeitsministeriums gelten folgende Werte:

Alter der leistungsberechtigten Person Schonvermögen in der neuen Grundsicherung
Bis 30 Jahre 5000 Euro
Bis 40 Jahre 10.000 Euro
Bis 50 Jahre 12.500 Euro
Über 50 Jahre 20.000 Euro

Das bedeutet: Eine 30-jährige Person hätte künftig einen Freibetrag von 10.000 Euro. Eine 52-jährige Person hätte einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Bürgergeld und neue Grundsicherung im Vergleich

Regelung Bürgergeld bisher Neue Grundsicherung
Vermögensprüfung zu Beginn Im ersten Jahr nur bei erheblichem Vermögen Von Beginn an
Karenzzeit beim Vermögen Ja, ein Jahr Nein
Alleinstehende im ersten Jahr 40.000 Euro Je nach Alter 5000 bis 20.000 Euro
Jede weitere Person im ersten Jahr Zusätzlich 15.000 Euro Ebenfalls altersabhängig
Nach Ablauf der Karenzzeit 15.000 Euro pro Person Je nach Alter 5000 bis 20.000 Euro
Übertragung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Möglich Nicht eindeutig ersichtlich

Beispiel: Alleinstehende Person mit 25.000 Euro Ersparnissen

Besonders deutlich wird der Unterschied bei Alleinstehenden. Wer nach bisherigem Bürgergeld-Recht erstmals Leistungen beantragte und 25.000 Euro Ersparnisse hatte, lag im ersten Jahr unterhalb der Grenze für erhebliches Vermögen. Das Geld wurde in der Karenzzeit also grundsätzlich nicht berücksichtigt.

In der neuen Grundsicherung sähe das anders aus. Eine 35-jährige Person hätte nach den neuen Altersstufen nur noch 10.000 Euro Schonvermögen. Bei 25.000 Euro Ersparnissen lägen also 15.000 Euro oberhalb des Freibetrags. Dieses Vermögen müsste grundsätzlich eingesetzt werden, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Für wen wird es strenger?

Strenger wird es vor allem für Menschen, die erstmals in den Leistungsbezug kommen und noch nennenswerte Ersparnisse haben. Der bisherige Schutz im ersten Jahr fällt weg. Besonders betroffen sind Jüngere und Menschen mittleren Alters, weil ihre neuen Freibeträge deutlich unter der bisherigen Karenzzeit-Grenze von 40.000 Euro liegen.

Auch nach Ablauf der bisherigen Bürgergeld-Karenzzeit verschlechtert sich die Lage für viele. Eine Person unter 30 Jahren hätte künftig nur 5000 Euro Schonvermögen statt bislang 15.000 Euro nach der Karenzzeit. Bei Menschen bis 40 Jahren wären es 10.000 Euro, bei Menschen bis 50 Jahren 12.500 Euro.

Für wen kann es günstiger werden?

Günstiger kann die neue Regelung für ältere Leistungsberechtigte werden. Wer über 50 Jahre alt ist, soll künftig 20.000 Euro Schonvermögen behalten dürfen. Das liegt über dem bisherigen Freibetrag von 15.000 Euro, der beim Bürgergeld nach Ablauf der Karenzzeit pro Person galt.

Dieser Vorteil gilt aber nur im Vergleich zur Zeit nach der bisherigen Karenzzeit. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs war der Schutz auch für Ältere deutlich höher, weil für die erste Person 40.000 Euro als Grenze für erhebliches Vermögen galten.

Was bleibt geschützt?

Die Reform bedeutet nicht, dass jedes Vermögen vollständig eingesetzt werden muss. Bestimmte Vermögenswerte bleiben geschützt. Schon beim Bürgergeld wurden unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Formen der Altersvorsorge sowie selbst genutztes Wohneigentum bis zu bestimmten Wohnflächen nicht als Vermögen berücksichtigt.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums soll die Freistellung solcher Vermögensgegenstände auch in der neuen Grundsicherung weiter bestehen. Entscheidend bleibt aber der Einzelfall: Ob ein Vermögenswert angemessen, geschützt oder verwertbar ist, prüft das Jobcenter.