Am 31. Januar endet die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung B, die für Grundstückseigentümer gilt. Wir erklären, was man jetzt in letzter Minute noch tun kann.

Am 31. Januar endet die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung für Eigentümer von Grundstücken. Diese Grundsteuer Frist lässt sich verlängern. Was passiert, wenn man die Frist nicht verlängert? Und was tut man, wenn man noch keinen Elster-Zugang hat? Wir beantworten wichtige Fragen:

 

Können Eigentümerinnen und Eigentümer eine Fristverlängerung beantragen?

Ja, das geht. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und keine besonderen formellen Ansprüche erfüllen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sogar nach Fristende sei das noch möglich. Wichtig: Ein Antrag auf Fristverlängerung sollte gut begründet sein. Das kann etwa eine längere Krankheit oder Abwesenheit sein. Antragsteller können laut Karbe-Geßler auch anführen, welche Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Erklärung besorgt werden mussten und wie viel Zeit das in Anspruch genommen hat – oder noch immer nimmt. „Grundsätzlich liegt die Entscheidung des Finanzamtes im Ermessen“, sagt Daniela Karbe-Geßler.

Wie sieht es konkret in Baden-Württemberg aus?

Ein Tag vor Fristende sind im Land nur 66 Prozent der Grundsteuererklärungen von Grundstückseigentümern eingegangen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat angekündigt, dass voraussichtlich im ersten Quartal, also bis spätestens Ende März 2023, eine Erinnerung zur Abgabe verschickt werden wird. „Spätestens nach der Erinnerung sollten versäumte Erklärungen deshalb unverzüglich nachgeholt werden. Andernfalls könnte es zu Verspätungszuschlägen und einer Schätzung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt kommen. Weil die Zeit für die Umsetzung der Reform knapp ist, ist eine weitere Fristverlängerung nicht möglich“, so das Ministerium.

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Abgabe?

Grundsätzlich können Finanzämter bei einer verspäteten Abgabe der Grundsteuererklärung dieselben Sanktionen verhängen wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sagt ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Zunächst kann mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe gesetzt werden, Pflicht ist das aber nicht. Dann drohen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Beide sind in ihrer Höhe gesetzlich geregelt, beim Zwangsgeld haben die Finanzämter aber einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Wie sieht es mit dem Zwangsgeld aus?

Das Zwangsgeld wird zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis kann das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro betragen, manchmal auch mehr. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Was passiert, wenn gar keine Erklärung abgegeben wird?

Wird die Steuererklärung überhaupt nicht eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen, teilt eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mit. Sie dürfte für Eigentümerinnen und Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig ausfallen, weil die Finanzämter großzügig runden. Doch selbst die Schätzung entbindet nicht von der Abgabepflicht der Erklärung. In der Regel setzen die Finanzbeamten mit dem Schätzungsbescheid eine neue Vier-Wochen-Frist.

Kann mir ein Lohnsteuerhilfeverein helfen?

Nein. Lohnsteuerhilfevereine haben in Sachen Grundsteuer keine Beratungsbefugnis. Wer Hilfe bei der Erklärung braucht, muss im Zweifel einen Steuerberater oder Rechtsanwalt aufsuchen.

Was ist, wenn ich noch keinen Elster-Zugang habe?

Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Der einfachste und günstigste Weg führt über das Online-Portal der Finanzverwaltung namens Elster. Allerdings braucht man einen Zugang zu dieser Plattform, und wer den noch nicht hat, hat für die nun endende Frist schlechte Karten, denn die Zugangsdaten werden per Post verschickt. Das Finanzportal Finanztip weist allerdings in seinem Instagram-Account darauf hin, dass es legal sei, den Elster-Zugang einer nahe stehenden Person zu verwenden. Ohne Elster sei die Abgabe zudem mit manchen Grundsteuer-Computerprogrammen möglich – Finanztip empfiehlt allerdings, vor dem Kauf nachzulesen, ob das auf die gewählte Software zutrifft. Zu guter Letzt bleibe auch noch, sich beim Finanzamt das entsprechende Papierformular zu holen und auszufüllen.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Zahlreiche Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) bietet die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle. Die jeweils zuständigen Finanzämter seien bei Einzelfragen zur Grundsteuererklärung ebenfalls zu erreichen, so das Finanzministerium des Landes. Eine steuerliche Beratung dürften sie jedoch nicht vornehmen. Diese sei nach dem Steuerberatungsgesetz ausschließlich Vertreterinnen und Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Und wie sieht es für Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz aus?

Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben noch etwas mehr Zeit. Die Finanzämter würden voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe der Grundsteuer A erinnern, teilt das Finanzministerium des Landes mit. Eine Abgabe bis 31. März 2023 der Grundsteuer A sei daher ausreichend. Die Erklärungen können jedoch auch jetzt schon eingereicht werden. Am 31. Januar endet zunächst nur die Abgabefrist für Eigentümer von Grundstücken. Sie fallen unter die so genannte Grundsteuer B.