Seit einem Jahr sind soziale Netzwerke verpflichtet, Hassbotschaften zu löschen. Warum erweist sich das in der Praxis als schwierig? Die Erfahrungen der Nutzer werfen viele Fragen auf.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

Stuttgart - Da steht ein Kerl, den Oberkörper entblößt. In der rechten Hand hält er eine Pistole, auf der linken Brust prangt ein Hakenkreuz mit fetten Balken. Dies ist ein Bild aus der weiten Welt, die Facebook seinem Publikum offeriert. Das Netzwerk mit zweieinhalb Milliarden Nutzern weltweit, davon 30 Millionen in Deutschland, hält das Foto mit dem Nazisymbol nicht für anstößig genug, um es zu löschen. Eine junge Lehrerin hatte sich deswegen beschwert und auf die neue Rechtslage in der Bundesrepublik verwiesen. Doch die ist so kompliziert wie der Titel. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (kurz: NetzDG) trat Anfang Oktober vorigen Jahres in Kraft. Wie die Bilanz ausfällt, zeigt das Hakenkreuz-Beispiel: Facebook teilt der verärgerten Kundin mit, dass die Pose mit dem NS-Symbol „gegen keinen unserer Gemeinschaftsstandards verstößt“.

 

Was ist neu?

Seit 2007 sind die Betreiber von Internetplattformen und sozialen Netzwerken durch das Telemediengesetz verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen. Mit einem Hakenkreuz zu posieren, ist nach Paragraf 86 a des Strafgesetzbuchs verboten. Mit dem NetzDG erhöht der Staat den Druck auf Facebook & Co. Er verpflichtet Unternehmen, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ binnen 24 Stunden zu löschen oder den Zugriff zu sperren. Für fragwürdige Fälle wird eine Prüffrist von sieben Tagen eingeräumt. Falls Beschwerden nicht fristgerecht erledigt werden, droht ein Bußgeld, das sich auf bis zu 50 Millionen Euro belaufen kann.

Wie können Nutzer reklamieren?

Der Beschwerdeweg ist nicht immer leicht zu finden. Bei Facebook ist das jedenfalls nicht mit einem Klick zu schaffen. In der Menüleiste der Homepage findet sich ein Fragezeichen. Mobile Nutzer müssen den Menüpunkt ganz rechts antippen: ein Symbol mit drei Balken. Dann klappt eine Liste auf, in dem auch das Feld zu finden ist, wo Probleme gemeldet werden können. Beim nächsten Klick eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, unter anderem die Anzeige von Problemen mit „missbräuchlichem Inhalt“. Da gibt es auch einen Menüpunkt zum NetzDG. Bis ein Beschwerdeformular ausgefüllt werden kann, braucht es acht Mausklicks. Bei Twitter geht das etwas schneller und übersichtlicher. Bei Youtube ist der Beschwerdeweg ähnlich verwinkelt wie bei Facebook. Wer sich von den Netzwerkbetreibern nicht angemessen behandelt fühlt, kann beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) reklamieren. Auch das erfordert einigen bürokratischen Aufwand. Im Beschwerdeformular auf der Homepage werden 35 Angaben abgefragt.

Wie viele Beschwerden gibt es?

Für das erste Halbjahr 2018 haben die Netzwerkbetreiber sogenannte Transparenzberichte veröffentlicht. Facebook erfasste binnen sechs Monaten 886 Beschwerden. Bei Youtube sind es 214 827, bei Twitter 264 818. Bei Facebook ging es überwiegend um Beleidigungstatbestände, aber auch um Volksverhetzung (247 Fälle) und Bedrohung (119). Bei Twitter war Volksverhetzung der häufigste Beschwerdegrund (77 499 Fälle). Youtube nennt als häufigsten Grund: „Hassrede oder politischer Extremismus“ (75 892 Fälle). Beim Bundesamt für Justiz sind in den ersten acht Monaten dieses Jahres 598 Beschwerden zur Löschpraxis der Netzwerkbetreiber aufgelaufen. Die Behörde entscheidet über eventuelle Bußgelder, hat aber noch keines verhängt. Es geht dabei auch nicht um Fehlentscheidungen im Einzelfall. Ein Bußgeld droht nur, wenn ein Unternehmen „vorsätzlich oder fahrlässig ein Beschwerdemanagement gar nicht oder mangelhaft einrichtet, organisatorische Unzulänglichkeiten nicht beseitigt oder die gesetzlichen Vorgaben für das Beschwerdemanagement in nicht unerheblichem Ausmaß verfehlt“.

Was tun Facebook & Co?

Der Fall mit dem Hakenkreuz ist offenbar kein Einzelbeispiel. Facebook hat nach eigenen Angaben bei 218 Beschwerden veranlasst, dass Inhalte gelöscht werden oder der Zugriff gesperrt wird. Drei Viertel der Beschwerden blieben demnach folgenlos. Twitter hat bei 28 634 Beschwerden reagiert, in zehn Prozent der Reklamationen. Youtube entfernte 58 297 Videos, das entspricht etwa einem Viertel der beanstandeten Filme. Das Gros der Beschwerden, die zu Konsequenzen führten, wurden innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 24 Stunden erledigt. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes erschwert das Gesetz rechtsextremen Gruppen, in sozialen Netzwerken neue Mitglieder zu rekrutieren. In Bayern wurde zum Beispiel ein „Schwund an Followern“ einschlägiger Accounts beobachtet.

Welche Kritik gibt es an dem Gesetz?

Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnete das neue Gesetz als „Gefahr für die Pressefreiheit“. Sie verweist auf das Risiko des „Overblocking“ – es würden unter Umständen mehr Beiträge gelöscht, als rechtlich zu beanstanden wären, nur um einem Bußgeld zu entgehen. Es bedürfe einer unabhängigen Prüfinstanz, die das überwacht. Der Deutsche Journalistenverband rügte: „Das NetzDG schiebt die Macht über das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit an Privatunternehmen ab.“ Die Löschungspraxis der sozialen Medien lasse nicht darauf schließen, ob es tatsächlich um strafbare Äußerungen ging, und verhindere eher eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Hass und der Menschenfeindlichkeit, kritisiert Elke Steven, Geschäftsführerin des Vereins Digitale Gesellschaft. Es blieben „tiefe Zweifel an der Wirkung“ des strittigen Gesetzes. Straftaten würden unsichtbar gemacht, nicht jedoch angemessen verfolgt. Der FDP-Politiker Manuel Höferlin, digitalpolitischer Sprecher der liberalen Bundestagsfaktion, die gegen das NetzDG klagt, schlägt als Alternative ein „System der regulierten Selbstregulierung“ vor nach dem Vorbild der Freiwilligen Selbstkontrolle für Kinofilme.