Haustiere und Recht Was im Scheidungsfall aus dem Haustier wird
Für ihre Besitzer sind Haustiere oft ein echtes Familienmitglied. Doch was tun, wenn die Partnerschaft zwischen Frauchen und Herrchen zerbricht? Was Tierbesitzer wissen sollten.
Für ihre Besitzer sind Haustiere oft ein echtes Familienmitglied. Doch was tun, wenn die Partnerschaft zwischen Frauchen und Herrchen zerbricht? Was Tierbesitzer wissen sollten.
Stuttgart - Sie sind geliebte Familienmitglieder, fellweiche Tröster, beste Kumpel des Menschen. Doch wenn eine Partnerschaft auseinandergeht, haben sie denselben Status wie ein Auto oder eine Waschmaschine: Tiere sind zwar, wie es in Paragraf 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt, „keine Sachen“. Aber: „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“. Das ist im Scheidungsrecht der Fall: Wurden Haustiere während der Ehe angeschafft, „sind sie ein Teil des Hausrats, der zwischen den beiden ehemaligen Partnern aufgeteilt wird“, sagt Undine Krebs, Fachanwältin für Familienrecht aus München. Wo dann zukünftig das Hundekörbchen, der Katzenkratzbaum oder der Kaninchenstall stehen dürfen, muss also unter den Eheleuten ausgehandelt werden, bevor die Scheidung vollzogen wird.
Aufgeteilt werden soll der Hausrat, zu dem eben auch die Haustiere gehören, nach dem Grundsatz der „Billigkeit“, wie es im Juristen-Deutsch heißt. Das bedeutet so viel wie, dass es gerecht und angemessen zugehen soll. Im besten Fall können die Ex-Partner sich einigen: Du kriegst die Waschmaschine, ich nehme den Hund. Klappt das nicht, entscheidet der Familienrichter. Dann tut für einen von beiden das Scheiden ganz besonders weh. Denn ein Sorge- oder Umgangsrecht, wie es für die gemeinsamen Kinder vorgesehen ist, gilt für die juristisch als Haushaltsgegenstände betrachteten Tiere nicht – schließlich bekommt auch niemand ein Umgangsrecht mit der Waschmaschine eingeräumt.
Dafür spielt bei der Entscheidung über den Verbleib des vierbeinigen Gefährten auch das Tierwohl eine Rolle. „Bei einem Hund gilt es dann beispielsweise herauszufinden, zu welchem Partner das Tier den größten Bezug und in wessen Umgebung es sich hauptsächlich aufgehalten hat“, sagt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der „Ideal“-Versicherung. „Die- oder derjenige sollte auch weiterhin seine Bezugsperson bleiben.“ Ebenfalls wichtig ist, ob das Tier in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. „Hatte der Hund bisher Auslauf im Garten und soll jetzt in eine Wohnung ohne Balkon, wird auch dies berücksichtigt“, sagt Müller.
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Ist die Trennung dann vollzogen, gehören Hund, Katze oder Kaninchen einem der beiden Ex-Partner allein. Der andere hat keine Rechte, aber eben auch keine Pflichten. „Möchte der andere beispielsweise den Familienhund regelmäßig sehen, dann ist das nur über individuelle Absprachen zwischen den Ex-Partnern möglich“, sagt Rechtsexperte Müller. Umgekehrt ist der neue alleinige Tierbesitzer auch allein für alle damit verbundenen Kosten verantwortlich, etwa für Futter oder Tierarztbesuche. „Streit gibt es vor allem um diese finanziellen Fragen“, sagt Scheidungsanwältin Krebs. Mancher fürchte die Kosten, mit denen vor allem bei älteren Tieren zu rechnen sei. Dann könne darüber verhandelt werden, ob der frühere Partner Geld zuschießt.
Manchmal werden die Tiere aber auch zum Druckmittel, wenn es eigentlich um ganz andere Themen gehe, um die Kinder beispielsweise. Oder sie werden benutzt, um dem anderen wehzutun. „Wer negativ aus der Scheidung herausgeht, weil er beispielsweise betrogen wurde, der versucht, dem anderen auf diese Weise eins auszuwischen“, sagt Andreas Ackenheil. Der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt aus Mainz wird von Scheidungsjuristen beratend hinzugezogen, wenn es Streit ums Tier gibt. Er rät dazu, sich gütlich zu einigen – dem Tier zuliebe. „Idealerweise setzen sich beide an einen Tisch und beraten, wer dem Tier die besten Bedingungen bieten kann“, sagt Ackenheil.
Beste Bedingungen bedeutet auch, dass mehrere Tiere nicht automatisch auf beide Partner aufgeteilt werden: Ein Rudel von vier Hunden müsse zusammenbleiben, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg vor vier Jahren. Denn die Tiere hätten während der Trennung der Eheleute schon genug mitgemacht – da dürfe nicht auch noch das Hunderudel getrennt werden, so die Richter (Aktenzeichen: 10 UF 1429/16). Berufen kann man sich im Streitfall auf ein solches Urteil allerdings nicht: „Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen“, sagt Anwalt Ackenheil. Gute Karten habe, wer mit Rechnungen oder anderen Dokumenten belege, dass das Tier ihm zugeordnet werden könne. Noch wichtiger sind solche Dokumente, wenn sich unverheiratete Paare trennen.
Worauf man aber in jedem Fall achten sollte, wenn die Trennung vollzogen und der neue Aufenthaltsort des Vierbeiners geklärt ist, ist der Versicherungsschutz. Das ist gerade bei Hunden wichtig. Denn hier komme nicht die normale Haftpflichtpolice für von Bello verursachte Schäden auf, sondern man brauche zusätzlich eine Hundehalterhaftpflicht, sagt „Ideal“-Experte Müller. In manchen Bundesländern ist eine solche Police sogar Pflicht. Läuft die Versicherung allerdings auf den „falschen“ Namen, zahlt der Versicherer nicht, dann bleibt der neue Alleinbesitzer des Vierbeiners auf den Kosten sitzen.
Und das kann dann ziemlich teuer werden, etwa wenn der Hund den Briefträger beißt: Je nach Schwere der Bissverletzung sprechen Gerichte den Geschädigten regelmäßig zwischen 1000 und 50 000 Euro Schmerzensgeld zu. Da macht es sich dann schon bezahlt, wenn man vorher in den Versicherungsordner geschaut hat, wer eigentlich noch einmal als Versicherungsnehmer eingetragen war.