Der hessische Innenminister Rhein hat zwei Ableger der Hells Angels in Frankfurt am Main verboten. Bei Verstößen will er hart durchgreifen.

Wiesbaden/Frankfurt - Der hessische Innenminister Boris Rhein hat zwei Ableger der Rockergruppe Hells Angels in Frankfurt am Main verboten. Die Clubs „Westend“ und „Frankfurt“ verstießen gegen Strafgesetze, sagte der CDU-Politiker am Freitag in Wiesbaden. Die beiden Vereine hätten den Zweck, in ihrem Gebiet „kriminelle Macht zu entfalten und Gebiets- und Machtansprüche durchzusetzen“.

 

Rhein sagte, die Clubs bestünden keineswegs nur aus harmlosen Motorradfahrern. „Viele Mitglieder sind wegen Gewalt-, Drogen- oder Waffendelikten polizeibekannt“. Gegen einige von ihnen liefen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.

Vermögen beschlagnahmt

Wie es weiter hieß, dürfen mit dem Verbot die Kennzeichen der Vereine nicht mehr öffentlich verwendet oder verbreitet werden. Zudem sei das Vermögen der Clubs beschlagnahmt worden. Damit soll beiden Ablegern die finanzielle Grundlage entzogen werden. „So können sich die verbotenen Rockerclubs nicht mehr länger als Organisationen in der Öffentlichkeit präsentieren“, betonte Rhein.

Vor einigen Wochen waren Vorwürfe gegen Rhein laut geworden, er habe Kontakte zu der Rockergruppe. „Der Spiegel“ hatte über ein Telefonat berichtet, bei dem ein Mitglied der Rockergruppe einem anderen erzählt haben soll, Rhein habe Unterstützung bei der Lösung eines Problems zugesagt. Der Politiker hatte dem entschieden widersprochen.

Intensiv beobachten

Rhein sagte, die Sicherheitsbehörden beobachteten die hessische Rockerszene intensiv weiter. Er kündigte an: „Sollte gegen das Verbot verstoßen werden, greifen wir hart durch“. Hier gelte eine Null-Toleranz-Strategie. Zudem seien auch andere Rockergruppen im Visier der Behörden. Weitere Details sollten am Freitagmittag in Wiesbaden bekannt gegeben werden.

Das Innenministerium kann nach eigenen Angaben Vereinsverbote aussprechen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft. Darüber hinaus müsse das Handeln der Mitglieder dem Verein zuzurechnen sein.