Hier wird die Satzung des Vereins "Hilfe für den Nachbarn" vorgestellt.

Hilfe für den Nachbarn e.V.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Hilfe für den Nachbarn".

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. VR ..... mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

§ 2 Zwecke und Zweckverwirklichung

1. Zwecke des Vereins sind die

• Förderung mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) durch die Unterstützung von bedürftigen Einzelpersonen und Familien, z. B. mit Zuschüssen, die Erbringung von Hilfeleistungen in Notsituationen und Katastrophenfällen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung für den genannten Personenkreis in Zusammenarbeit mit den sozialen Einrichtungen der Region.

• Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch Zuwendung von Geld- und Sachbeihilfen an amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder andere soziale Einrichtungen, die die Mittel zur Verwirklichung ihrer mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke einzusetzen haben.

• Erteilung ideeller und materieller Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen.

2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

• Spendenaktionen, zu denen die "Stuttgarter Zeitung" vor allem in der Vorweihnachtszeit unter dem Schlagwort "Hilfe für den Nachbarn" aufruft.

• Unterstützung von Anliegen Hilfsbedürftiger bei öffentlichen und privaten Stellen.

• Publikationen in der "Stuttgarter Zeitung".

Der Verein kann auch operativ tätig sein. Die Maßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 werden jeweils durch den Verein selbst durchgeführt.

3. Der Verein vergibt seine Hilfen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern (Jugendamt, Sozialamt etc.) sowie mit anderen im Ziel gleichgerichteten Verbänden und Vereinen der freien Wohlfahrtspflege. Mittel, die durch Spendenaktionen eingehen, werden noch während der Aktion und unmittelbar danach dem Vereinszweck entsprechend an Hilfsbedürftige verteilt. Ein Sockelbetrag sollte jedoch für besondere Notfälle zurückbehalten werden. Auch er soll jedoch bis zum Ende des Vereinsjahres an Bedürftige ausgegeben werden. Etwaige Restbeträge am Ende des Vereinsjahres werden in die nächste Hilfsaktion einbezogen. § 53 der Abgabenordnung wird beachtet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO und somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

5. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind im engsten Sinne ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, die vom Vorstand berufen wird. Mitglieder können nur verantwortliche Angestellte des Verlags und der Redaktion der "Stuttgarter Zeitung" sowie Angestellte der Medienholding Süd GmbH werden.

Die Aufnahme erfolgt nach der Berufung durch den Vorstand mit schriftlicher Beitrittserklärung des berufenen Mitglieds. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Berufungsvorschläge zu unterbreiten. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlages durch den Vorstand kann ein Berufungsvorschlag mittels Antrag in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden oder mit Stimmvollmacht vertretenen Mitglieder.

Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

2. Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod eines Mitglieds.

• durch Aushändigung einer schriftlichen Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit zulässig. Mit Zustimmung des Vorstands ist der Austritt jederzeit möglich.

• durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei schweren Verstößen gegen das Strafrecht oder den satzungsgemäßen Zweck des Vereins durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Vorstand hat die Ausschließung nach den Regeln eines fairen Verfahrens durchzuführen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder mit Stimmvollmacht vertretenen Mitglieder den Vorstandsbeschluss aufheben.

• durch Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied nicht mehr Angestellter der "Stuttgarter Zeitung" oder der Medienholding Süd GmbH ist.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung und an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• der Vorstand,

• die Mitgliederversammlung,

• der Beirat.

§ 5 Haftungsfreistellung

Der Verein stellt seine Organmitglieder im Innenverhältnis bei Haftungsansprüchen von Finanz¬behörden wegen der Veranlassung der Verwendung von Zuwendungen entgegen den in Zuwendungs¬bestätigungen angegebenen steuerbegünstigten Zwecken frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht allgemein oder auf den Einzelfall beschränkt erteilen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere die

• Vorbereitung und Leitung der Versammlungen, Sitzungen und Aufstellung der Tagesordnungen

• Einberufung der Mitgliederversammlung • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts,

• Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (vgl § 3.1 und § 3.2).

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes angefallene Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt.

5. Der Vorstand allein entscheidet in enger Absprache mit den zuständigen Ämtern und freien Wohlfahrtsverbänden über die Vergabe der Vereinsmittel. Mitgliederversammlung und Beirat haben dabei lediglich beratende Funktion.

6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eines der übrigen Vorstandsmitglieder, leitet die Versammlungen und Sitzungen.

7. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von einem Jahr bestellt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mietgliederversammlung bestimmt auch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem alten Vorstand.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden haben die Beschlüsse des Vorstandes zu protokollieren und zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder zusammen. Zu ihr sind alle Mitglieder, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich (§ 126 BGB) einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

• die Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts.

• die Wahl des Vorstands.

• die Entlastung des Vorstands.

• die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen, Wünschen und Beschwerden.

• die Änderung der Vereinssatzung, wozu eine Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nötig ist.

• die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

3. Der Vorstand kann anlässlich der Beratung von Hilfsmaßnahmen die Mitgliederversammlung einberufen, ohne an die in Abs. 1 genannten Formen und Fristen gebunden zu sein.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen, außer in den besonders gekennzeichneten Fällen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Schriftführer zu protokollieren und zu unterzeichnen.

5. Von den in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine - von einem bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglied und dem vom Sitzungsvorsitzenden bestimmten Protokollführer zu unterzeichnende - Niederschrift aufzunehmen und allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 8 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens vier natürlichen Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein dürfen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer eines Jahres berufen. Die berufene Person muss dem Vorstand ihr Einverständnis mit der Berufung schriftlich erklären. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Mitglieder des Beirats können Personen sein,

• die in öffentlichen Ämtern oder privaten Organisationen der Wohlfahrtspflege verantwortlich tätig sind oder

• die sich in außergewöhnlichem Maße um die Wohlfahrtspflege verdient gemacht haben.

3. Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Beschlüssen über die Verwendung des Spendenaufkommens. Der Vorstand ist bei der Einladung des Beirats zu seinen Beratungen an Formen und Fristen nicht gebunden. Der Vorstand bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form der Beirat an der Meinungsbildung des Vorstands zu beteiligen ist.

4. Der Beirat hat ein Anwesenheitsrecht bei der Mitgliederversammlung. Die Fristen und Formen des § 7 gelten entsprechend.

5. Die Bestimmungen des § 3 gelten für die Beendigung des Beiratsamts entsprechend.

§ 9 Rechnungslegung

Der Vorstand soll - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften - innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen und ihn sodann der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins tritt darüber hinaus dann ein, wenn das zuständige Finanzamt die Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung als nicht oder nicht mehr gegeben betrachtet.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Einholung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts an eine von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Unterstützung bedürftiger Familien und Einzelpersonen i. S. v. § 53 AO zu verwenden hat.

Hilfe für den Nachbarn

Das Spendenkonto:
IBAN DE53 6005 0101 0002 2262 22
BIC SOLADEST600
Kennwort: „Hilfe für den Nachbarn“

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