Frau T. flüchtete mit ihrem Kind vor dem brutalen Ehemann, mit dem sie im Ausland gelebt hatte. Jetzt hat muss sie immense Gerichtskosten abbezahlen, unter anderem wegen Kindesentführung.

Lokales: Sybille Neth (sne)

10Stuttgart - „Warum fahren Sie nicht nach Hause zurück?“, fragte der Polizist, der Frau T. ins Krankenhaus begleitet hatte. Zum wiederholten Mal musste sie ärztlich behandelt werden, weil ihr Partner sie brutal misshandelt hatte. „Auf die Idee zurückzugehen war ich gar nicht gekommen“, berichtet sie. Noch in derselben Nacht packte sie ein paar Kleidungsstücke und Spielsachen zusammen und flüchtete mit ihrem damals noch kleinen Kind von ihrem Wohnort im Ausland. Zunächst versteckte sie sich bei Verwandten, dann zog sie ins Frauenhaus.

 

Flucht vor dem brutalen Ehemann

Das Kind war traumatisiert und hat auch jetzt nach einigen Jahren Probleme, weil es die Übergriffe seines Vaters auf die Mutter mit ansehen musste. „Ich war damals völlig erschöpft und gesundheitlich ging es mir schlecht“, berichtet Frau T. Außerdem lebte sie in der Angst, ihr Ex-Mann könnte sie finden. Wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthaltes existierte sie als Bürgerin in Deutschland praktisch nicht mehr. „Trotz meines deutschen Passes, fiel ich durchs Netz.“ Beispielsweise war sie nicht krankenversichert. Die Klärung der Formalitäten hier und die Scheidung im Ausland waren ein Kraftakt, auch in finanzieller Hinsicht. Mit Unterstützung der Frauenhausfrauen, die ihr Kind betreuten, konnte sie an ihren früheren Wohnort reisen und mit Polizeischutz ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung holen.

Verfahren wegen Kindesentführung

Die selbstbewusste junge Frau fand schnell eine Wohnung und arbeitet Vollzeit in ihrem Beruf. Dennoch leben sie und ihr Kind auf Hartz-IV-Niveau, denn Frau T. hat durch die Trennung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54 000 Euro. „Unter anderem hatte ich ein Verfahren wegen Kindesentführung“, sagt sie bitter.

Musikunterricht für das Kind

Mutter und Kind leben noch immer in Provisorien und benötigen einige Einrichtungsgegenstände. Das musikalisch begabte Kind möchte ein Instrument lernen. Dieses kann zwar gemietet werden, aber Frau T. kann die Gebühren wegen des Schuldenbergs nicht bezahlen.

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