Nur gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern mit Anspruch auf Krankengeld können die Leistung erhalten. Doch es gibt auch Möglichkeiten für Minijobber, Hilfe zu bekommen. Ein Überblick.

Stuttgart - Ein typischer Fall: Eine junge Mutter hat einen Sohn im Kindergartenalter. In der Zeit, in der sie in einem Supermarkt „minijobbt“, besucht der Kleine normalerweise die Kita. Ihr Ehemann arbeitet Vollzeit als Industriemechaniker. Er kann nicht ins Homeoffice. Die Kita ist nun aufgrund eines Coronafalles vorübergehend ganz geschlossen. Hat die Minijobberin nun Anspruch auf das „erweiterte“ Kinderkrankengeld aus der Krankenversicherung?

 

Die Frau muss wegen der Betreuung ihres Sohnes zu Hause bleiben. Sie kann ihrem Minijob nicht nachgehen. Dennoch hat sie – trotz der ausgeweiteten Regelungen – aber keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Mehr Anspruchstage für Kinderkrankengeld

Die Regelungen zum Kinderkrankengeld für berufstätige Eltern wurden wegen der Coronakrise erweitert. Kinderkrankengeld konnte bisher für maximal 10 Tage pro Kalenderjahr pro Person gezahlt werden. Die Anspruchstage wurden für das Kalenderjahr 2021 auf maximal 20 Tage pro Kind verdoppelt.

Zudem wurde beschlossen, dass Kinderkrankengeld auch gezahlt werden kann, wenn Schule oder Kita wegen Corona geschlossen sind und dort keine Betreuung stattfinden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Elternteil betreuen muss, weil die Betreuung nicht anders sicherzustellen ist.

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Kinderkrankengeld können allerdings nur gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern erhalten, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist. Weil Minijobs keinen eigenen Krankenversicherungsschutz begründen, fallen diese durch.

Im Minijob wird lediglich ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Für den Minijobber oder die Minijobberin entsteht daraus kein eigener Versicherungsschutz, und sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Aus diesem Grund erhalten sie kein Kinderkrankengeld.

Andere Leistungen gelten auch für Minijobber

Es gibt aber andere Leistungen. Während der Coronapandemie können berufstätige Eltern eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, wenn sie die Betreuung ihres Kindes übernehmen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Das gilt auch für Minijobber.

Bis zum 31. März 2021 erhalten Minijobber eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Die Entschädigung wird für jedes Elternteil für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende längstens für 20 Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn oder 20 Wochen muss nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden.

Eltern können eine Entgeltfortzahlung erhalten

Unabhängig von der Coronapandemie haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes durch ihren Arbeitgeber. Hat das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist es behindert und auf Hilfe angewiesen, so kann ein Elternteil zu dessen Pflege oder Betreuung zu Hause bleiben – und für bis zu fünf Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten.

Im Minijob können Arbeitgeber diesen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch vertragliche Vereinbarungen allerdings einschränken. In diesem Fall ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, dem Minijobber oder der Minijobberin eine unbezahlte Freistellung zu gewähren.