Vom Einkommensteuertarif über das Homeoffice bis zur Photovoltaikanlage: An zahlreichen Stellen sehen Bund und Länder Verbesserungen für die Steuerzahler im nächsten Jahr vor. Ein Überblick.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Das Krisenjahr 2022 geht zu Ende – doch vor allem die Energiekrise ist noch längst nicht vorüber. Daher hat die Bundesregierung etliche Maßnahmenpakete zur Entlastung von Betrieben und Bürgern beschlossen, die teils bereits wirksam sind oder gleich im neuen Jahr die Betriebe und Bürger entlasten sollen. Was bei der Steuer besonders zu beachten ist, zeigt ein Überblick.

 

Einkommensteuertarif Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die Effekte der kalten Progression – so etwas wie eine schleichende Steuererhöhung – ausgeglichen werden. Der Einkommensteuertarif für 2023 und 2024 wird angepasst. Der Grundfreibetrag wird um 561 auf 10 908 Euro in 2023 beziehungsweise um weitere 696 auf 11 604 Euro in 2024 angehoben – unter dieser Grenze wird dann keine Einkommensteuer fällig. So bleibt im neuen Jahr mehr Netto vom Brutto übrig: Laut Stiftung Warentest zahlen Singles bei 30 000 Euro Einkommen 251 Euro weniger Steuern als im Vorjahr. Paare, die zusammen 120 000 Euro verdient haben und gemeinsam veranlagt sind, sparen 1242 Euro.

Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, sodass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im neuen Jahr ab einem Jahreseinkommen von 62 810 Euro (vorher 58 597 Euro) greift und 2024 dann ab 66 761 Euro. Die Tarifeckwerte zur „Reichensteuer“ (45 Prozent) bleiben unverändert bei 277 826 Euro.

Homeoffice-Pauschale Die Abzugsmöglichkeit für das Homeoffice wird verlängert. Die Homeoffice-Pauschale für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wird vom 1. Januar 2023 an von fünf auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft entfristet. Dabei können Arbeitnehmer und Unternehmer ab 2023 für jeden Homeoffice-Tag einen Betrag von sechs Euro für maximal 210 Tage statt bisher 120 Tage pro Jahr abziehen, sodass der Abzugshöchstbetrag 1260 Euro beträgt.

Vereinfachungen gibt es beim häuslichen Arbeitszimmer. Nur noch wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet, lassen sich wahlweise die tatsächlichen Kosten absetzen – oder ohne große Nachweise eine Pauschale in Höhe von 1260 Euro. Dass in der Firma noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt für die Berücksichtigung des Arbeitszimmers keine Rolle. In allen anderen Fällen kann nur noch die Homeoffice-Pauschale abgezogen werden.

Inflationsausgleichsprämie Bis Ende Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3000 Euro auszahlen – als Zuschüsse oder in Sachbezügen. Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – etwa auf der Lohnabrechnung. Der steuerliche Freibetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Pendlerpauschale Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wird die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer von zunächst geplanten 0,35 Euro auf 0,38 Euro pro Kilometer erhöht. Sie kann pro Arbeitstag in der Steuererklärung als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden – unabhängig vom benutzten Verkehrmittel. Von 2027 an wird wieder die bis 2021 geltende Pauschale von 30 Cent berechnet.

Werbungskosten und Kapitaleinkünfte Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten wird um 30 Euro auf 1230 Euro erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1200 Euro angehoben.

Angehoben wird auch der Steuerfreibetrag für Kapitaleinkünfte. Alleinstehende müssen auf Einnahmen aus Zinsen und Dividenden bis 1000 Euro keine Einkommensteuer zahlen – zusammen veranlagte Paare bis zu 2000 Euro. Bislang lag der Sparer-Pauschbetrag bei 801 sowie 1602 Euro.

Eltern mit Kindern Das Kindergeld beträgt vom 1. Januar 2023 an für jedes Kind 250 Euro. Bisher lag es für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte bei 225 Euro und für jedes weitere Kind bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrags für den Betreuungs- und oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er auf 8952 Euro und zum 1. Januar 2024 auf 9312 Euro.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4008 auf 4260 Euro erhöht.

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die nicht mehr im Elternhaus wohnen und sich in der Ausbildung befinden, wird von 924 auf 1200 Euro angehoben.

Altersvorsorge Die Aufwendungen für die Altersvorsorge können schon 2023 (statt erstmals 2025) komplett als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Dazu gehören Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträge. Für viele Bürger bedeutet dies eine Entlastung. 

Landesgrundsteuer Für die neue Landesgrundsteuer müssen alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Eigentümer müssen eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer B wurde einmalig verlängert – die Frist endet am 31. Januar 2023.

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Ampel die steuerliche Bewertung von Immobilien und Grundstücken zum Jahreswechsel geändert, ohne die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend anzupassen. Wegen der stark gestiegenen Immobilienpreise könnten diese Freibeträge bei Vererbungen nicht mehr ausreichen, sodass Erbschaftssteuer fällig werden könne. Allerdings gibt es politische Bewegung, sodass noch Änderungen möglich sind.

Photovoltaikanlagen Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV) bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (wie Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzte Immobilien) werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und erfasst auch sämtliche Bestandsanlagen sowie mehrere Anlagen bis maximal 100 kW (peak), wobei diese Grenze pro Steuerpflichtigen zu prüfen ist. „Damit wird eine Forderung von uns aufgegriffen, steuerliche Hürden beim Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen abzubauen“, sagt Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne). „Wir brauchen mehr Solarpower für die Energiewende.“

Hinzu kommen ab 2023 Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Für Lieferung und Einfuhr sowie die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich der Stromspeicher auf Wohngebäuden – gilt künftig ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz statt des allgemeinen Steuersatzes. Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Bürokratie. Sie können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile in Anspruch nehmen. Die Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist dann nicht erforderlich. Diese Neuregelung gilt zum 1. Januar 2023.

Umsatzsteuer auf Gaslieferungen Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz wird bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

Gastronomie Der gesenkte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird bis Ende 2023 verlängert. Dies gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, abgesehen von Getränken.