Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht benachteiligt werden.

Karlsruhe - Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Das sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Eine Schlechterstellung beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lasse sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, hieß es in der Begründung weiter. Diese lebten wie Ehegatten in einer "auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Auch sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartner halten zu können.