Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hält den so genannten Idiotentest nach einem Führerscheinentzug für zwingend. Dennoch erlaubt er im Fall eines 65-Jährigen die Revision.

Mannheim - Die behördlich angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach einem Entzug des Führerscheins führt immer wieder zum Rechtsstreit. Jeder, der nach einem alkoholbedingten Verlust seiner Fahrerlaubnis und dem Ablauf der Sperrfrist deren Neuerteilung beantragt, kommt zumindest in Baden-Württemberg kaum an dem ungeliebten und dazu meist teuren Test vorbei. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in einem aktuellen Urteil bekräftigt und die Anordnung der MPU für einen Mann bestätigt, dem der Führerschein nach einem Unfall mit 1,49 Promille vom Strafrichter entzogen worden war.

 

Die zuständige Behörde müsse in solchen Fällen vor ihrer Entscheidung über eine Neuerteilung die Untersuchung anordnen, hat der 10. Senat des VGH festgestellt. Die Begründung der Richter: die Behörde sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Etwa um zu klären, ob ein Antragsteller, der gegen die Verkehrsvorschriften oder das Strafgesetz verstoßen habe, die nötigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle.

Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe und zog den Führerschein ein

Geklagt hatte in Mannheim ein 65-Jähriger, der Ende 2011 am späten Nachmittag auf einer Straße im Ortenaukreis auf der falschen Seite gefahren und mit einem entgegenkommenden Auto kollidiert war. Im anschließenden Strafverfahren im Juni 2012 hatte ein Gutachter erklärt, man müsse bei dem Fahrer von einer massiven Alkoholgewöhnung ausgehen. Bei ihm waren 1,49 Promille Blutalkoholgehalt gemessen worden, dabei habe er keine größeren Ausfallerscheinungen gezeigt. Das Amtsgericht hatte den Fahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm den Führerschein für fünf Monate entzogen.

Noch vor Ablauf der Sperre hatte der Mann beim Landratsamt des Ortenaukreis seinen Antrag auf Wiedererteilung gestellt; das Amt seinerseits hatte, nach Ablauf der Frist, Anfang 2014 die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Dem wollte der Mann aber nicht folgen, er klagte stattdessen gegen die Behörde. Dabei machte er geltend, dass nach Paragraf 13 der Fahrerlaubnisverordnung eine MPU nur dann angeordnet werden könne, wenn der Führerschein von der zuständigen Behörde entzogen worden sei, nicht aber von einem Strafgericht. Eine andere Auslegung der Vorschriften widerspreche der Gesetzessystematik und werde in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt, brachte er vor.

Die Verwaltungsrichter finden, das Gutachten sei zu Recht gefordert worden

Nach dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht hat jetzt auch der VGH dieser Auffassung widersprochen. Die Behörde habe das Gutachten zu Recht gefordert, es sei auch nach einer strafgerichtlichen Entziehung des Führerscheins wegen einer Trunkenheitsfahrt stets vorzuschreiben. Dazu komme, dass es bei dem Kläger deutliche Indizien für eine gravierende Alkoholproblematik gebe, die die Anordnung der MPU rechtfertigten. Die Richter ließen aber die Revision ihrer Entscheidung zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung, in der geregelt ist, wann die MPU angeordnet werden muss, werfe in dem vorliegenden Fall Fragen auf, die von den Oberverwaltungsgerichten bisher unterschiedlich beantwortet wurden und auf Bundesebene noch nicht abschließend geklärt seien, teilte das Gericht zur Begründung mit. (Az. 10 S 116/15)