Das Ikea-Bett „Malm“ steht in zahlreichen deutschen Schlafzimmern. Ein Designer aus Frankfurt behauptet, er habe das Design dafür erfunden. Seit Jahren tobt ein Rechtsstreit, nun hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Es ist eine dieser Geschichten: David gegen Goliath, kleiner Kreativer gegen übermächtigen Weltkonzern, Philipp Mainzer gegen Ikea. Der Frankfurter Designer und Architekt hat ein Bett entwickelt. Das heißt Mo. Dieses hat eine unübersehbare Ähnlichkeit zu dem von Ikea vertriebenen Modell Malm. Wer hat’s erfunden? „Ich hab’s erfunden“, sagt Philipp Mainzer. Damit ist er bisher vor allen Gerichten gescheitert.

 

Seit Donnerstag besteht ein wenig Hoffnung für den Designer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, und er hat die Klage des Frankfurters nicht vom Tisch gefegt. Im Gegenteil: Der BGH hat die Aktenordner zurück an das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf geschickt. Dort müssen sich die Richter noch einmal über Mo, Malm und deren Entstehungsgeschichten beugen – und Vorgaben einhalten, die sie vom höchsten deutschen Zivilgericht erhalten haben.

Auf die Entstehungsgeschichte kommt es an

An der Ähnlichkeit der Modelle besteht für die Richter kein Zweifel, wichtig ist die Entstehungsgeschichte auf dem Weg zum Endprodukt. Mitte Juli 2002 hatte Philipp Mainzer sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Bereits im Januar des gleichen Jahres hatte er allerdings auf der Kölner Möbelmesse sein Bett präsentiert. Gerade Linien, hohes Kopfteil, schnörkelloses Design.

Ikea startete den Vertrieb von Malm in Deutschland 2003. Gerade Linien, hohes Kopfteil, schnörkelloses Design. Der schwedische Möbelgigant verweist auf das ähnliche Vorgängermodell Bergen. Von diesem Modell seien die ersten Exemplare schon im Frühjahr 2002 an deutsche Filialen gegangen. Von Mo habe man nichts gewusst, daher habe man mit Malm nichts kopiert und ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht erworben. Mit einem solchen in der Tasche wäre der Konzern wohl aus dem Schneider.

In Düsseldorf muss man alles noch einmal prüfen

Genau in diesem Punkt ist der BGH nun aber anderer Ansicht, als es die Kollegen in Düsseldorf waren. Erforderlich sei, dass die „wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung“ ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben, schreiben die Richter in ihrer Begründung. Unter diesem Gesichtspunkt habe das OLG Düsseldorf alles noch einmal zu prüfen.