Seit 15. März gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für alle Beschäftigten im medizinisch-pflegerischen Bereich. Die Meldepflicht der Betriebe und Einrichtungen ist inzwischen abgelaufen und das Gesundheitsamt hat nun einen Überblick über die Situation im Landkreis. Innerhalb von fünf Wochen müssen Mitarbeiter, die bislang keinen Impfnachweis vorgelegt haben, dies nun nachholen.
Die Pressesprecherin des Göppinger Landratsamts, Clarissa Weber, sagt, dass dem Gesundheitsamt momentan rund 900 Meldungen zu Beschäftigten aus 143 betroffenen Einrichtungen vorliegen, die keinen Nachweis vorgelegt haben. Dazu zählen Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und ambulante Pflegedienste. Welchen Prozentsatz an allen Beschäftigten die 900 Gemeldeten ausmachen, kann Weber indes nicht beziffern: „Das Gesundheitsamt hat keine Informationen über die Mitarbeiteranzahl aller von Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz betroffenen Betriebe und Einrichtungen.“
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Immer wieder tauchen auch im Kreis Göppingen gefälschte Impfpässe oder falsche Atteste über eine angebliche Impfunverträglichkeit auf. Arbeitgeber mussten dem Gesundheitsamt deshalb auch melden, wenn sie einen entsprechenden begründeten Verdacht haben, ein Nachweis Fragen aufwirft oder von zweifelhafter Herkunft ist. Die Zahl der fragwürdigen Papiere hält sich laut Weber aber in Grenzen: „Bisher liegen dem Gesundheitsamt Göppingen rund 20 Atteste vor, die näher überprüft werden müssen.“
Alle gemeldeten Beschäftigten werden nun schriftlich dazu aufgefordert, dem Gesundheitsamt innerhalb von fünf Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. „Wenn dies nicht erfolgt, wird gegebenenfalls ein Bußgeld- und Zwangsgeldverfahren eingeleitet und die Anordnung eines Tätigkeits- oder Betretungsverbots geprüft“, erläutert Weber. Wobei die Behörde hier einen Ermessensspielraum hat.
Ämter entscheiden im Einzelfall
Laut dem Gesundheitsministerium entscheiden die Ämter im Einzelfall, wie es mit ungeimpften Mitarbeitern weitergeht. Es werde versucht, die Betreffenden von der Impfung zu überzeugen. Diese soll vulnerable Gruppen wie Bewohner von Pflegeheimen oder Kranke besser vor Ansteckungen schützen. Sei kein Umdenken in Sicht, könne das Gesundheitsamt „innerhalb einer angemessenen Frist“ Betroffenen das Betreten des Arbeitsplatzes und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen. Auch ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro sei möglich. Da die Behörden einen Ermessensspielraum haben, können sie im Fall großer Personalknappheit dem ungeimpften, aber getesteten Mitarbeiter den befristeten Verbleib am Arbeitsplatz erlauben.
Die Rechtslage macht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) deutlich, der am Dienstag den Eilantrag einer Krankenschwester aus dem Kreis Göppingen gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus’ abgelehnt hat. Die Frau sei nicht gegen Corona geimpft, verfügt aber über ein Genesenenzertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten bis Mitte Mai. Gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus’ hatte sie am Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgreich einen Eilantrag eingereicht.
Landratsamt hat Erfolg mit Beschwerde
Dagegen legte das
Landratsamt Beschwerde ein und hatte Erfolg. Die Antragstellerin habe laut VGH nicht glaubhaft gemacht, dass die Verkürzung des Genesenenstatus’ maßgeblich für die Frage sei, ob sie ihren Arbeitsplatz wechsele oder sogar ihren Beruf aufgebe. Denn sie könnte sich impfen lassen. Der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen Wahrscheinlichkeit, gravierende Impfschäden zu erleiden, stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit entgegen, dass vulnerable Menschen in den betreffenden Einrichtungen gefährdet würden.