Ein Bündnis von Privatbahnen will einen Teil der oberirdischen Gleisanlagen weiter betreiben und so Abriss und Stilllegung verhindern.

Korrespondenten: Thomas Wüpper (wüp)

Stuttgart - Stuttgart 21 steht vor einer weiteren Hürde. Ein Bündnis von Privatbahnen will einen Teil der oberirdischen Gleisanlagen weiterbetreiben und so Abriss, Stilllegung sowie die Verlegung unter die Erde verhindern. Die Initiative plant eine Feststellungsklage. "Wir wollen die Rechtsverhältnisse klären, bevor weitere Tatsachen geschaffen werden", sagt Torsten Sewerin, neuer Verbandschef des Netzwerks Privatbahnen, das rund dreißig Güterbahnen vertritt. Einige Unternehmen haben eine Interessengemeinschaft gebildet, das den Weiterbetrieb zweier kurzer Gleisstrecken zum Hauptbahnhof durchsetzen will (die StZ berichtete).

 

Interesse der Privatbahnen vorhanden

"Die Deutsche Bahn darf keine Strecken stilllegen, wenn es Interessenten für eine weitere Nutzung gibt", betont Sewerin. Dieses Interesse mehrerer Privatbahnen sei vorhanden. Namentlich wollen die Unternehmen noch nicht genannt werden - aus Furcht vor Repressalien der DB.

Die Privatbahnen haben nach StZ-Informationen bereits zwei Abschnitte für den Weiterbetrieb ausgesucht. Im Trassenverzeichnis der DB Netz tragen sie die Nummern 4701 (vom Hauptbahnhof bis zum Abzweig Rosenstein mit 1,1 Kilometer Länge) und 4802 (Hauptbahnhof bis Wolframstraße, 745 Meter lang). Blieben diese Strecken erhalten, wären die S-21-Pläne für ein neues Stadtviertel auf dem heutigen Gleisgelände Makulatur.

Mit der Feststellungsklage will das Bündnis eine Frage klären, die sich eigentlich erst in einigen Jahren stellen würde. Denn der Tiefbahnhof soll frühestens 2019 fertig sein. Alexander Kirfel, Geschäftsführer des Netzwerks Privatbahnen, sieht unüberwindbare Hürden für S21. "Die Rechtslage ist eindeutig", betont der Jurist mit Verweis auf den Präzedenzfall Wiehltalbahn. Dort war die von der DB und einigen Kommunen geplante Stilllegung und Bebauung von Bahnbetriebsgelände gescheitert. Die DB hingegen hält ein förmliches Stilllegungsverfahren erst gar nicht für erforderlich, weil die Gleise nur verlegt und nicht aufgegeben würden.