Bislang war die Veräußerung von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei. Ab 2018 entstehende Wertzuwächse werden nun der Steuerpflicht unterworfen – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100 000 Euro. Was Fondsbesitzer noch wissen sollten.

Korrespondenten: Barbara Schäder (bsa)

Frankfurt - Viele Anleger werden in den nächsten Wochen Post von ihrer Fondsgesellschaft bekommen: Wegen einer Reform der Fondsbesteuerung will beispielsweise Union Investment im September ihre vier Millionen Kunden anschreiben. Auch der Fondsdienstleister der Sparkassen, die Deka Bank, bereitet für den Herbst ein Informationsschreiben vor. Die Investmentsteuerreform, die Anfang 2018 in Kraft tritt, ist vor allem für Inhaber von Altfonds von Bedeutung: Bislang war die Veräußerung von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei. Wertzuwächse, die ab 2018 entstehen, werden nun der Steuerpflicht unterworfen – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100 000 Euro pro Anleger. Die wichtigsten Fragen zum Thema:

 

Sollte ich meine Fondsanteile vor Inkrafttreten der Reform im Januar verkaufen? Die Reform ist kein Grund für einen Verkauf, denn die Steuerbelastung wird sich für die meisten Anleger kaum ändern. Selbst Inhaber von vor 2009 erworbenen Fondsanteilen, die bei einer Veräußerung mit mehr als 100 000 Euro Gewinn rechnen könnten, müssen sich nicht beeilen. Der Grund: Sämtliche bis zum 31. Dezember 2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen der Alt-Anteile bleiben steuerfrei. Besteuert werden erst Wertsteigerungen, die ab Januar 2018 entstehen. Für diese gilt dann der Freibetrag von 100 000 Euro. Was ändert sich noch? Bislang werden Erträge inländischer Investmentfonds nur auf der Ebene der Anleger besteuert, der Fonds selbst ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Künftig müssen deutsche Publikumsfonds Dividenden sowie Erträge aus Mieten oder dem Immobilienverkauf versteuern, sofern diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Für ausländische Publikumsfonds, die in deutsche Aktien oder Immobilien investieren, gilt die Steuerpflicht schon heute. Der Steuersatz liegt bei 15 Prozent. Das schmälert doch das Fondsvermögen und damit das Anlage-Ergebnis? Stimmt. Um diesen Nachteil auszugleichen, werden die von den Anlegern selbst zu entrichtenden Steuern gesenkt. Wer allerdings gar keine Steuern auf Fondsgewinne zahlen muss – etwa weil die Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen – erhält keine Kompensation. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums ergibt sich für die betroffenen Anleger ein Nachteil von durchschnittlich drei Euro pro Jahr. Angenommen wurde bei dieser Rechnung, dass Privatanleger über inländische Investmentfonds im Schnitt 557 Euro in deutsche Aktien oder Immobilien investiert haben. Dieser Betrag leitet sich aus der allgemeinen Statistik zur Verteilung der deutschen Geldvermögen auf verschiedene Anlageformen ab.

Was genau passiert, wenn ich Kapitalertragsteuern zahlen muss? Zwar bleibt es beim Steuersatz von 25 Prozent, dieser fällt aber nur noch auf einen Teil der Erträge an. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt. Bei Mischfonds mit einer Aktienquote von 25 bis 50 Prozent sind für Privatanleger 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Liegt der Aktienanteil über 50 Prozent, so sind 30 Prozent der Erträge von der Steuer befreit. Bei Immobilienfonds beträgt die Freistellungsquote 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent, wenn der Fonds hauptsächlich in ausländische Immobilien investiert. Warum werden nicht alle Investmentfonds gleich behandelt? Das Finanzministerium erklärt die verschiedenen Freistellungsquoten mit Unterschieden bei der steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene. Diese sei bei Immobilienfonds höher als bei Aktienfonds. Zum Ausgleich werden Kunden von Immobilienfonds bei der Besteuerung auf Anlegerebene besonders entlastet.

Was, wenn mein Fonds gar kein Geld an mich ausschüttet? Bei sogenannten thesaurierenden Fonds wird der übers Jahr erzielte Wertzuwachs gar nicht ausgezahlt, sondern direkt in neue Anteile investiert. Da keine Ausschüttung vorliegt, wird die Steuer in diesem Fall über eine komplizierte Formel pauschal berechnet. Die daraus resultierende Steuerzahlung, die sogenannte Vorabpauschale, wird bei Veräußerung der Fondsanteile mit den dann fälligen Steuern verrechnet.

Wozu dient die Reform? Bislang wurden inländische und ausländische Investmentfonds steuerlich unterschiedlich behandelt, was auf europarechtliche Bedenken stieß. Diese sollen mit der Gleichbehandlung ab 2018 ausgeräumt werden. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war außerdem eine Vereinfachung der Fondsbesteuerung. Dieses Ziel wurde nach Einschätzung der Banken und Sparkassen, die letztlich die Kapitalertragsteuern der Anleger ans Finanzamt abführen müssen, jedoch verfehlt: „Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es (...) gelingen wird, das Investmentsteuerrecht verständlicher und leichter administrierbar zu machen“, kritisierte die Deutsche Kreditwirtschaft die Reform.